Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Art. LVII. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Staͤdte, 
aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe 
folge, die Tsammte Staatsgewalt in dem Oberhaupke des Staats vereinigt 
leiben, und der Souverain bann durch eine landständische Verfassung nur in der 
Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. 
Art. LVIII. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsien dürfen durch 
keine landsteindische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflich- 
tungen Wehinder oder beschränkt werden. 
Art. LIX. Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch 
die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, 
daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhamdm en 
selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe Ses 
einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise über- 
schritten werden. 
Art. LX. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für 
die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist 
die Bundesversammlung bercchtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die 
Befugniß, auf Anrufung der Betheiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten, 
und die über Auslegung oder Anwendung derselben entskandenen Irrungen, so fern 
dafür nicht anderweitig Mirtel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch güt- 
liche Vermittelung oder kompromissarische Entscheidung beizulegen. 
Art. LXI. Außer dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer 
landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Ar- 
tikel der Bundesakte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung 
nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen 
den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im 
sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle 
die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei 
ihre Anwendung finden. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Kongreß- 
akte vom Jahre achtzehn hundert und funfzehn, in Betreff der Verfassung der 
freien Stadt Frankfurt, erhalt jedoch hierdurch keine Abänderung. 
Art. LXII. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehn- 
ten Artikel der Bundesakte sind auf die freien Städte in soweit amwendbar, als 
die besondern Verfassungen und Verhltnisse derselben es zulassen. 
Art. LXIII. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und 
vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte 
Artikel der Bundesakte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs- 
stände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthdlt. Diejenigen Bun- 
desglieder, deren Landern die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben ge- 
gen den Bund zur unverruͤckten Aufrechthaltung und der durch jene Bestimmungen 
egründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über 
die Anwendung der in Gemächeit des vierzehnten Artikels der Bundesakte erlasse- 
nen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in ein- 
elnen Fällen an die kompekenten Behbrden des Bundesstaats, in welchem die Be- 
sen en der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur 
Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fal- der ver- 
weigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen 
zu hrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklarung der durch die Bundesakte ihnen 
zugesicherten Rechte, der Rekurs an die Bundesversammlung vorbehalten; Lurs 
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