Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 131 — 
2) Bei Auslieferung eines Verbrechers an ein auswartiges Gericht, muß 
darauf gedrungen werden, daß das Letztere ebenfalls vor der Ausliefe- 
rung Reversalien ausstelle; es sey denn, daß das Departement der aus- 
wärtigen Geschäfte solche in einzelnen vorkommenden Fällen für über- 
flüssig erklärt. 
Kein Richter darf einen Menschen außer Landes verabfolgen lassen, oder 
an ein auswärtiges Gericht abliefern, bevor nicht zu dieser Auslieferung 
die Autorisation des Departements der auswärtigen Angelegenheiten ein- 
geholet worden. 
Untergerichte müssen diese Autorisation bei dem ihnen vorgesetzten Ober- 
gericht nachsuchen, welches letztere über das Verlangen des auswärtigen 
Richters an das Kabinetsministerium gutachtlich berichtet. 
Wenn nicht durch Verträge ein anderes bestimmt worden, so muß auf 
die Auslieferung des Verbrechers angetragen werden, wenn derselbe ein 
Ausländer, und das Verbrechen im Auslande verübt worden ist. 
§. 97. Hat ein hiesiger Unterthan ein Verbrechen außerhalb Landes 
begangen, und das einländische Gericht, welches ihn ergriffen hat, will sich 
mit Führung der Untersuchung wider ihn nicht befassen, so isi es innerhalb 
sechs Meilen den Verbrecher an den ordentlichen Richter seines inländischen 
Wohnorts abzuliefern befugt, und dieser ist die Untersuchung zu übernehmen 
verpflichtet. 
g. 98. Wenn die Handlung des angeschuldigten diesseitigen Unterthans 
nur nach den auswaͤrtigen und nicht nach den hiesigen Gesetzen strafbar ist, 
so findet weder Untersuchung noch Bestrafung Statt. 
3 
4 
5 
  
(No. 64.) Deklaration des g. 3. der Verordnung vom 1#ten März 1818. über die Lehen 
und Fideikommisse in den jenseits der Elbe gelegenen Provinzen. Vom 
1. Juli 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 21c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
In der Verordnung vom 11ten März 1818. haben Wir bestimmt, daß 
für diejenigen Lehen und Fideikommisse in Unsern jenseits der Elbe gelegenen 
Provinzen, welche zur Zeit der Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts 
noch nicht völlig freies Eigenthum geworden waren, die Erbfolgerechte der 
Agnaten von der Zeit dieser Wiedereinführung an, als wiederhergestellt be- 
trachtet werden sollten. 
Da aber in der Zwischenzeit, von dieser Wiedereinführung an bis zur 
Gesetzeskraft der Verordnung vom 1##ten März 1818., die Besitzer der Lehen 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.