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und Fideikommisse Veraͤußerungen oder anderweite Belastungen derselben vor-
genommen haben koͤnnten, und in der erwaͤhnten Verordnung uͤber das Ver-
haͤltniß der Agnaten zu solchen dritten Erwerbern nichts ausdruͤcklich bestimmt
ist, so sind hieruͤber in den Gerichten Zweifel entstanden. Um diese Zweifel
und die daraus entsprungene Rechtsungewißheit zu entfernen, sinden Wir Uns
gegemwärtig bewogen, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, und
mit Räcksicht auf die Verordnung vom 11. März 1818., imgleichen auf
das Allgemeine Landrecht Theil I. Titel 18. 9. 290. 291. Titel 15. 9. 26.
Titel 20. §. 80., auf das Hypothekenpatent vom 22. Mai 1815. und auf
die fernere Hypothekenverordnung vom 23. Dezember 1816. zu verordnen,
wie folget:
K. 1. Diejenigen Agnaten, welche ihre Erbfolgerechte zur Eintragung
in die Hypothekenbächer vor dem 1sten Januar 1818. gehörig angemeldet
haben, können das Gut bei eintretendem Sukzessionsfall auch von allen dritten
Besitzern, welche dasselbe in der Zeit nach Wiedereinführung des Allgemeinen
Landrechts bis zur Gesetzeskraft der Verordnung vom 11ten März 1818. er-
worben haben, zurückfordern; sie sind jedoch diese Enwerber als redliche Be-
sitzer zu behandeln verpflichtet. Eine gleiche Verpflichtung haben sie auch
gegen die Erwerber anderer dinglichen Rechte an dem Lehen oder Fideikommi
aus jenem Zeitraum.
g. 2. Dasselbe gilt von denjenigen Agnaten, welche sich in dem Zeit-
raum vom isten Januar 1818. bis zur Gesetzeskraft der Verordnung vom
oten März 1818. gemeldet haben, wenn die Verdußerung oder Bestellung
irgend eines dinglichen Rechts für einen Dritten, später, als diese Anmeldung,
vorgefallen ist.
g. 3. Solche Agnaten dagegen, welche sich weder vor dem isten Ja-
nuar 1818., noch vor einer solchen Veräußerung oder Bestellung irgend eines
dinglichen Rechts für einen Dritten, gemeldet haben, müssen die Rechte der
dritten Erwerber unbedingt anerkennen.
S. 4. In allen diesen Fällen bleibt es den zur Erbfolge gelangenden
Agnaten unbenommen, aus dem Vermögen des Besitzers, welcher die Ver-
dußerung oder die Bestellung irgend eines dinglichen Rechts für einen Dritten
vorgenommen hat, so weit es die bestehenden Gesetze gestatten, Ersatz zu fordern.
Urkundlich unter Unserer Allerhochsteigenh##ndigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1sten Juli 1820.
(. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.