Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 132 — 
und Fideikommisse Veraͤußerungen oder anderweite Belastungen derselben vor- 
genommen haben koͤnnten, und in der erwaͤhnten Verordnung uͤber das Ver- 
haͤltniß der Agnaten zu solchen dritten Erwerbern nichts ausdruͤcklich bestimmt 
ist, so sind hieruͤber in den Gerichten Zweifel entstanden. Um diese Zweifel 
und die daraus entsprungene Rechtsungewißheit zu entfernen, sinden Wir Uns 
gegemwärtig bewogen, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, und 
mit Räcksicht auf die Verordnung vom 11. März 1818., imgleichen auf 
das Allgemeine Landrecht Theil I. Titel 18. 9. 290. 291. Titel 15. 9. 26. 
Titel 20. §. 80., auf das Hypothekenpatent vom 22. Mai 1815. und auf 
die fernere Hypothekenverordnung vom 23. Dezember 1816. zu verordnen, 
wie folget: 
K. 1. Diejenigen Agnaten, welche ihre Erbfolgerechte zur Eintragung 
in die Hypothekenbächer vor dem 1sten Januar 1818. gehörig angemeldet 
haben, können das Gut bei eintretendem Sukzessionsfall auch von allen dritten 
Besitzern, welche dasselbe in der Zeit nach Wiedereinführung des Allgemeinen 
Landrechts bis zur Gesetzeskraft der Verordnung vom 11ten März 1818. er- 
worben haben, zurückfordern; sie sind jedoch diese Enwerber als redliche Be- 
sitzer zu behandeln verpflichtet. Eine gleiche Verpflichtung haben sie auch 
gegen die Erwerber anderer dinglichen Rechte an dem Lehen oder Fideikommi 
aus jenem Zeitraum. 
g. 2. Dasselbe gilt von denjenigen Agnaten, welche sich in dem Zeit- 
raum vom isten Januar 1818. bis zur Gesetzeskraft der Verordnung vom 
oten März 1818. gemeldet haben, wenn die Verdußerung oder Bestellung 
irgend eines dinglichen Rechts für einen Dritten, später, als diese Anmeldung, 
vorgefallen ist. 
g. 3. Solche Agnaten dagegen, welche sich weder vor dem isten Ja- 
nuar 1818., noch vor einer solchen Veräußerung oder Bestellung irgend eines 
dinglichen Rechts für einen Dritten, gemeldet haben, müssen die Rechte der 
dritten Erwerber unbedingt anerkennen. 
S. 4. In allen diesen Fällen bleibt es den zur Erbfolge gelangenden 
Agnaten unbenommen, aus dem Vermögen des Besitzers, welcher die Ver- 
dußerung oder die Bestellung irgend eines dinglichen Rechts für einen Dritten 
vorgenommen hat, so weit es die bestehenden Gesetze gestatten, Ersatz zu fordern. 
Urkundlich unter Unserer Allerhochsteigenh##ndigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1sten Juli 1820. 
(. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.