(No. 616.) Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens. Vom Josten Mai 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
Um die Reform der Steuer-Gesetzgebung zu vollenden, welche Wir in
der Verordnung vom 2 dsten Oktober 181. Unsern getreuen Unterthanen zugc-
sagt, würden Wir vor Allem eine Revision der Grundsteuer in Unsern saͤmmtli-
chen Provinzen noͤthig gefunden haben, wenn Wir nicht in Betracht der Schwierig-
keiten, die damit unzertrennlich verbunden sind, rathsam gefunden hätten, diesen,
die Provinzial-Inreressen mehr berührenden Gegenstand der Berathung mit den
Ständen vorzubehalten.
Da jedoch der Slaatsbedarf, namentlich, neben dem, nach möglichster
Beschränkung unvermeidlich gebliebenen Aufwande für die Kriegsmacht und
die Verwaltung, ganz besonders auch die Verzinsung und der durch Unsere
Verordnung vom I7##en# Januar dieses Jahres festgesetzte jährliche Abtrag der
größtentheils zur Befreiung und Wiederherstellung des Landes ausgenommenen
Staatsschuld forrdauernd gesichert bleiben muß;
Da ferner dieser Bedarf, bei gestiegenen Preisen aller Arbeiten und
Leistungen, nach Aufhebung der Universalafzise, Binnenzölle, Naturalliefe-
rungen für das Militair, auch Vorspanns in den alten Provinzen, so wie
der droits reunis in den sonst von Frankreich besessenen Landestheilen,
selbst mit Beihülfe der durch die Gesetze vom 20sten Mai 1818. und Zten Fe-
bruar 1819. eingeführten Steuern noch nichr vollständig gedeckt ist;
und da endlich auch diesenigen Verminderungen der Ausgaben, welche
sowohl nach Unserer Verordnung vom 17ten Januar d. J. durch Ersparung
der Zinsen von den abgelöseten Staatsschulden, als aus den sich nach und
nach ausführbar zeigenden Verbesserungen der Verwaltung erwartet werden dür-
fen, und zur Erleichterung der Steuern bereits bestimmt sind, doch erst nach
Verlauf einiger Jahre wirksam hervortreten können:
so haben Wir nicht anstehen wollen, auch die Erhebung der zu Bestrei-
tung des gesammten Staalsbedarfs annoch erforderlichen übrigen Abgaben
sofort zu verfügen, und verordnen deshalb, nach vernommenem Gutachten
Unsers Staatsraths, wie folgt:
H. I. Die Auflagen sind fernerhin:
a) die Zölle und die Verbrauchsstener von ausländischen Waaren, nach dem
Gesetz vom 20shten Mai 1818;
b) die Abgabe vom Salz, nach dem Gesetz vom 17ten Januar 1820. und
den früheren, diesen Gegenstand betreffenden Veroronungen;
c) die Stempelsteuer, wie solche durch ein besonderes Gesetz bestimmt wer-
den wird;
d) die