Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Uns unmittelbar zu vollziehende Instruktion bestimmt, und durch das Amts- 
blatt der Regierung bekannt gemacht werden. 
Für die Verschiedenheit des kleinen Grundbesitzes und Gewerbebekriebs 
kann, nach dem Ermessen der obersten Verwaltungsbehörde, zwischen der 
vierten und fünften noch eine Klasse eingeschaltet werden. Mehr als sechs 
Klassen werden nirgend gebildet. 
S. 4.a) Die Hobung geschieht in der Regel nach Haushaltungen. 
b) Zur Haushalltung gehört der Hausherr, oder wo Frauen selbstständig 
eine Wirthschaft führen, die Hausfrau, mit ihren Angehörigen, denen 
sie Wohnung und Unterhalt geben. 
c) Kostgänger, oder Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen 
angenommen sind, werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung 
gezählt. 
d Steuerpflichtige, welche weder einer bestenerten Haushaltung angehören, 
noch eine eigene Haushaltung führen, zahlen die Hälfte des Steuersatzes 
ihrer Klasse als Personensteuer. 
ge#) In der untersten Klasse wird die Steuer überhaupt von den einzelnen 
Zahlungspflichtigen, mithin auch von jedem besteuerten Angehörigen 
einer Haushaltung, als Personensteuer, entrichtet, jedoch sollen aus 
einer und derselben Haushaltung niemals mehr als drei Personen diese 
Steuer bezahlen. 
K. 5ö. Die Steuer beträgt monatlich: 
a) in der ersten Klasse 
aa) fuͤr die Haushaltung Vier Thaler Preußisch, 
bb) fuͤr einen Einzelnen Zwei Thaler - 
P) in der zweiten Klasse 
aa) fuͤr die Haushaltung Zwei Thaler Preußisch, 
bb) fuͤr einen Einzelnen Einen Thaler - 
c) in der dritten Klasse 
aa) für die Haushaltung Einen Thaler Preußisch, 
bb) für einen Einzelnen Zwölf Groschen Brandenburgisch; 
20 in der vierten Klasse 
aa) für die Haushaltung Acht Groschen Brandenburgisch, 
bb) für einen Einzelnen Vier Groschen - 
e) in der Zwischenklasse zwischen der vierten und fuͤnften, wo dieselbe nach 
K. 3. statt findet 
aa) für die Haushaltung BVier Groschen Brandenburgisch, 
bb) für einen Einzelnen Zwei Groschen - 
Jabrgang 1820. X H ln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.