Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 155 — 
Beilage A. 
zu 6. J. des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbestener. 
  
Auszug 
aus dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Titel 8. Abschnitt 7. von Kausfleuten. 
n 9. 475. 
W. den Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschaͤft treibt, 
wird ein Kaufmann genannt. 
. 433 
Die Unternehmer der Fabriken haben in Rücksicht auf den Betrieb der- 
selben und den. Absatz der darin verfertigten Waaren, kaufmännische Rechte. 
K 481. 
Eben dies gilt von Schifförhedern in Ansehung der auf die Nhederei, 
unmittelbar Bezug habenden Geschäfte. 
. 485. 
Bewohner des platten Landes, die nur mit selbst erzeugten, oder durch 
landwirthschafrliche Mittel veredelten Produkten, imgleichen Handwerker und 
Fabrikanken, welche mit den von ihnen selbst verferiigten Arbeiten WVerkehr- 
neiben, sind für Kaufleute nicht zu achten.. 
486. 
Krämer in Deôrferm umd Flecken, Hausirer, Trödler und gemeine Vik- 
tualienhändler haben nicht die Rechte der Kaufleute., 
*F. 487. 
Wermre#nzelne Lieferungen übernimmt, wird dadurchnoch kein Kausmamn- 
Bei-
	        
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