Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N3o. 2
[o. 577.) Verordnung wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschulden-
Wesens. Vom 17ten Januar 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und erklären hiermit:
Die bekannten Ereignisse der letztern Zeit, so wie die Mannigfaltigkeit
der daraus hervorgegangenen Verpflichtungen haben Uns von dem, wegen
Regulirung des gesammten Staatsschulden-Wesens in dem Finanzgesetze vom
27ten Oktober 1810. gestellten Ziele, bis jetzt entfernt gehalten.
Es sind zwar neben andern großen Aufopferungen die Verheißungen
dieses Gesetzes nicht nur rücksichtlich der regelmäßigen Abtragung der laufenden
und der Auszahlung der rückständigen Zinsen, sondern auch der Konsolidirung
und Tilgung der dazu zunächst geeigneten Schulden selbst, in so weit es mög-
lich war, bereits in Erfüllung gebracht, und obgleich wegen der Menge der
noch vorzunehmenden Ermittelungen eine vollständige Uebersicht der gesammten
Staatsschuld früher nicht verschafft werden konnte, so haben Wir doch schon
durch Unsere Ordre vom ten Mai 1818. die Bildung eines Tilgungsfonds
von Einer Million Thaler jäahrlich, zur Einlösung der Scaatsschuld-Scheine
angeordnet.
Wir sind nunmehr von dem gesammten Schuldenzustande des Staats
unterrichtet, und haben daher beschlossen, selbigen zur offentlichen Kenntniß
zu bringen.
Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtete künftige Un-
terordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände, das Vertrauen zum
Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen, und Unsern aufrichtigen
Willen, allen Staatsgläubigern gerecht zu werden, um so unzweideutiger an
den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen
regelmäßiger Verzinsung und allmähliger Tilgung aller Staatsschulden das
Nöthige unwiderruflich hiermit fesisetzen:
Jahrgang 1820. B I.
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Januar 1820.)