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[No. 621.)) Gesetz wegen der in Magdeburg und Münster zu errichtenden Generalkom=
missionen. Vom 25sten September 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r2c. 2.
Damit die Auseinandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhalenisse in denjenigen Theilen Unserer Monarchie zwischen der Elbe und
dem Rhein, welche vormals zum Königreich Weslphalen, zum Großherzog=
thum Berg, und zum französischen Reiche gehört haben, desgleichen im Her-
zogthum Wesiphalen, nach den heute von Uns vollzogenen Gesetzen, gleich-
förmig und ohne Aufenthalt betrieben werde; so haben Wir beschlossen, dazu
besondere Behörden unter dem Namen der „Generalkommissionen“ niederzusetzen,
und verordnen, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
5. 1. Es sollen solcher Generalkommissionen zwei, und zwar die eine
zu Magdeburg, und die andere zu Münster, errichtet werden, von denen jene
für diejenigen der obgedachten Landestheile, die jetzt zur Provinz Sachsen,
und diese für diejenigen bestimmt ist, die jetzt zur Provinz Westphalen und zu
den Rheinischen Provinzen gehören.
§. 2. Eine jede dieser Behörden soll aus einem Generalkommissarius,
als Direktor, und wenigstens zwei Beisitzern in kollegialischem Verhältniß
bestehen. Eines der Mitglieder muß ein zum Richteramt geeigneter und zur
Justiz verpflichteter Beamter, bei dessen Anstellung daher auch Unser Justiz=
Minister konkurriren soll, und die andern Mitglieder müssen der Oekonomie
kundig seyn.
§&. 3. Die Generalkommissionen sind übrigens Unserm Ministerio des
Innern in Rekursfällen (G. 28.) aber diesem und Unserm Justizministerio
gemeinschaftlich, untergeordnet, und den ordentlichen Provinzial-Behörden
koordinirt.
§. 4. Ihre Bestimmung ist, so weit das gegenwärtige Gesetz darun-
ter nicht nähere Beschränkungen enthält, die ausschließliche Einleitung und
Bearbeitung aller Geschäfte, welche in Ausführung Unserer heutigen Gesetze
über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in den ob-
gedachten Landestheilen zur Auseinandersetzung der Interessenten gehören.
§ 5. Es bleibt jedoch den Interessenten unbenommen, sich wegen
aller Rechtsverhältnisse, die in den gedachten Gesetzen berührt werden, auf
jede beliebige Weise durch Vertrag zu einigen, nur daß solches in derjenigen
Form geschehe, welche die Gesetze zur Rechtsgültigkeit und beziehungsweise
zur hypothekarischen Eintragung solcher Verträge erfordern.
Jahrgang 1820. Dd S. 6.