Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 185 — 
[No. 621.)) Gesetz wegen der in Magdeburg und Münster zu errichtenden Generalkom= 
missionen. Vom 25sten September 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r2c. 2. 
Damit die Auseinandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhalenisse in denjenigen Theilen Unserer Monarchie zwischen der Elbe und 
dem Rhein, welche vormals zum Königreich Weslphalen, zum Großherzog= 
thum Berg, und zum französischen Reiche gehört haben, desgleichen im Her- 
zogthum Wesiphalen, nach den heute von Uns vollzogenen Gesetzen, gleich- 
förmig und ohne Aufenthalt betrieben werde; so haben Wir beschlossen, dazu 
besondere Behörden unter dem Namen der „Generalkommissionen“ niederzusetzen, 
und verordnen, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt: 
5. 1. Es sollen solcher Generalkommissionen zwei, und zwar die eine 
zu Magdeburg, und die andere zu Münster, errichtet werden, von denen jene 
für diejenigen der obgedachten Landestheile, die jetzt zur Provinz Sachsen, 
und diese für diejenigen bestimmt ist, die jetzt zur Provinz Westphalen und zu 
den Rheinischen Provinzen gehören. 
§. 2. Eine jede dieser Behörden soll aus einem Generalkommissarius, 
als Direktor, und wenigstens zwei Beisitzern in kollegialischem Verhältniß 
bestehen. Eines der Mitglieder muß ein zum Richteramt geeigneter und zur 
Justiz verpflichteter Beamter, bei dessen Anstellung daher auch Unser Justiz= 
Minister konkurriren soll, und die andern Mitglieder müssen der Oekonomie 
kundig seyn. 
§&. 3. Die Generalkommissionen sind übrigens Unserm Ministerio des 
Innern in Rekursfällen (G. 28.) aber diesem und Unserm Justizministerio 
gemeinschaftlich, untergeordnet, und den ordentlichen Provinzial-Behörden 
koordinirt. 
§. 4. Ihre Bestimmung ist, so weit das gegenwärtige Gesetz darun- 
ter nicht nähere Beschränkungen enthält, die ausschließliche Einleitung und 
Bearbeitung aller Geschäfte, welche in Ausführung Unserer heutigen Gesetze 
über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in den ob- 
gedachten Landestheilen zur Auseinandersetzung der Interessenten gehören. 
§ 5. Es bleibt jedoch den Interessenten unbenommen, sich wegen 
aller Rechtsverhältnisse, die in den gedachten Gesetzen berührt werden, auf 
jede beliebige Weise durch Vertrag zu einigen, nur daß solches in derjenigen 
Form geschehe, welche die Gesetze zur Rechtsgültigkeit und beziehungsweise 
zur hypothekarischen Eintragung solcher Verträge erfordern. 
Jahrgang 1820. Dd S. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.