Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 625.) Gesetz, die gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse im Herzogthum West- 
phalen betreffend. Vom 25sten September 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
Auf Veranlassung mehrerer Beschwerden haben Wir die im Herzogthum 
Westphalen geltenden Gesetze über die gutsherrlichen und bäuerlichen Ver- 
hältnisse einer näheren Prüfung unterworfen, und verordnen nunmehr über 
diesen Gegenstand, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: 
# 1. Es hat bei den Großherzoglich-Hessischen Verordnungen über 
die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Herzogkhum Westphalen, 
jedoch unter den nachfolgenden Bestimmungen, auch ferner sein Bewenden. 
§. 2. Zur Kapitalablösung sind daselbst auch fernerhin lediglich die 
bauerlichen Besitzer, und nicht die Gutsherren, berechtigt. Die bäuerlichen 
Besitzer sollen Partialablösungen nicht anders als in Summen von wenigstens 
100 Rehlr. Preußisch Kourant, und Kapitalablösungen überhaupt nicht anders 
als nach sechs monatlicher Kündigung zu bewirken befugt seyn. 
Beide Theile sollen aber das Recht haben, eine Verwandlung von 
Naturalleistungen in Geldrenten zu verlangen, und es sollen für alle Ablö- 
sungen diejenigen Vorschriften befolgt werden, welche in dem heute erlassenen 
Gesetz für die ehemals zum Königreich Westphalen 2c. gehörigen Landestheile 
§#. 34 — 43. enthalten sind. 
#§. 3J. Wenn von einem mit gutsherrlichen Abgaben belasteten Grund- 
stück ein Theil getrennt wird, so soll, im Fall nicht eine andere gütliche Eini- 
gung zu Stande kommt, sofort ein Theil dieser Abgaben, der bei entstehen- 
dem Streite durch die Generalkommission G. 8.) bestimmt wird, und zwar 
in der Art, daß derselbe mit dem Werth des abgetrennten Theils des Grund- 
stücks im Verhältniß stehet, abgelbset werden, und bis dies geschehen, das 
abgezweigte Stück Land dem Gutsherrn für sämmtliche Abgaben solidarisch 
verhaftet bleiben, demnächst aber von aller Verpflichtung gegen denselben 
frei sepn. 
§. 4. Die Auseinandersetzung zwischen Gutsherren und Bauern wegen 
der Naturalleistungen und Dienste, wird künftig nicht mehr nach den unterm 
8ten November 1814. bekannt gemachten provisorischen Normalpreisen, son- 
dern, wenn keine gütliche Einigung erfolgt, nach der im §F. 2. gegebenen 
Vorschrift bewirkt. 
§. 5. Wo diese Auseinandersetzung provisorisch, aber noch nicht deßnitio 
erfolgt ist, steht es jedem Theile frei, binnen Jahresfrist bei der General= 
kom-
	        
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