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(No. 625.) Gesetz, die gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse im Herzogthum West-
phalen betreffend. Vom 25sten September 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Auf Veranlassung mehrerer Beschwerden haben Wir die im Herzogthum
Westphalen geltenden Gesetze über die gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-
hältnisse einer näheren Prüfung unterworfen, und verordnen nunmehr über
diesen Gegenstand, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
# 1. Es hat bei den Großherzoglich-Hessischen Verordnungen über
die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Herzogkhum Westphalen,
jedoch unter den nachfolgenden Bestimmungen, auch ferner sein Bewenden.
§. 2. Zur Kapitalablösung sind daselbst auch fernerhin lediglich die
bauerlichen Besitzer, und nicht die Gutsherren, berechtigt. Die bäuerlichen
Besitzer sollen Partialablösungen nicht anders als in Summen von wenigstens
100 Rehlr. Preußisch Kourant, und Kapitalablösungen überhaupt nicht anders
als nach sechs monatlicher Kündigung zu bewirken befugt seyn.
Beide Theile sollen aber das Recht haben, eine Verwandlung von
Naturalleistungen in Geldrenten zu verlangen, und es sollen für alle Ablö-
sungen diejenigen Vorschriften befolgt werden, welche in dem heute erlassenen
Gesetz für die ehemals zum Königreich Westphalen 2c. gehörigen Landestheile
§#. 34 — 43. enthalten sind.
#§. 3J. Wenn von einem mit gutsherrlichen Abgaben belasteten Grund-
stück ein Theil getrennt wird, so soll, im Fall nicht eine andere gütliche Eini-
gung zu Stande kommt, sofort ein Theil dieser Abgaben, der bei entstehen-
dem Streite durch die Generalkommission G. 8.) bestimmt wird, und zwar
in der Art, daß derselbe mit dem Werth des abgetrennten Theils des Grund-
stücks im Verhältniß stehet, abgelbset werden, und bis dies geschehen, das
abgezweigte Stück Land dem Gutsherrn für sämmtliche Abgaben solidarisch
verhaftet bleiben, demnächst aber von aller Verpflichtung gegen denselben
frei sepn.
§. 4. Die Auseinandersetzung zwischen Gutsherren und Bauern wegen
der Naturalleistungen und Dienste, wird künftig nicht mehr nach den unterm
8ten November 1814. bekannt gemachten provisorischen Normalpreisen, son-
dern, wenn keine gütliche Einigung erfolgt, nach der im §F. 2. gegebenen
Vorschrift bewirkt.
§. 5. Wo diese Auseinandersetzung provisorisch, aber noch nicht deßnitio
erfolgt ist, steht es jedem Theile frei, binnen Jahresfrist bei der General=
kom-