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(No. 626.) Gesetz wegen Veränderung der Weinsteuer. Vom 25sten September 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
sind durch die Wünsche Unserer Weinbau treibenden Unterthanen, und’ durch
deren eigenthümliche Verhältnisse bewogen worden, die bisherige Weinmost-
Steuer in eine Weinsteuer zu verwandeln, die Steuersätze der geringeren
Sorten zu ermäßigen, eine mannigfaltigere Abstufung zu verordnen, und die
Steuer in manchen Fällen nicht mehr von dem Weinbauer, sondern von dem
Kaufer entrichten zu lassen. Wir verordnen deshalb, mit Aufhebung der
§V. 22. bis 26. des Gesetzes vom 8ten Februar 1819. und der §#. 36. bis
41. der dazu gehörigen Ordnung, nach eingeholtem Gutachten Unsers Staats-
raths, wie folgt:
§. 1. Die Steuer von dem in Unserer Monarchie erzeugten Wein
wird nach der verschiedenen örtlichen Beschaffenheit auf:
1 Rthlr. 4 Gr.
20 —
14 —
10 —
8 —
6 —
für den Eimer bestimmt.
§. 2. Die Weinberge und Weingärten sollen nach ihrer Lage und
Beschaffenheit in Bezirke eingetheilt und für jeden derselben ein für allemal,
jedoch mit Vorbehalt der unten bemerkten Revision, die ihm zugehbrige
Steuerklasse bestimmt werden.
Diese Eintheilung geschieht in den Rheinprovinzen durch eine einzige
aus Mitgliedern der betreffenden Regierungen und Sachverständigen gebil-
dete Kommission. Auch können für die übrigen Weingegenden ähnliche Kom-
missionen zu diesem Zweck angeordnet werden, im Fall das Finanzministerium
solches für erforderlich hält.
Die Bezirke können nach der Oertlichkeit mehrere Gemeinen, oder eine
einzelne Gemeine, oder auch nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem
der darin erzeugte Wein auf einem oder mehreren Kelterhdusern zusammen
gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich von einerlei Beschaffenheit und
Preis ist, und unter einerlei Namen zum Verkauf kommt.
Die Klassisikation wird an das Finanzministerium eingereicht, und von
demselben genehmigt, welches auch bestimmt, wie oft eine Revision derselben
vorgenommen werden soll.
Jahrgang 1820. Ee In