Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 193 — 
(No. 626.) Gesetz wegen Veränderung der Weinsteuer. Vom 25sten September 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
sind durch die Wünsche Unserer Weinbau treibenden Unterthanen, und’ durch 
deren eigenthümliche Verhältnisse bewogen worden, die bisherige Weinmost- 
Steuer in eine Weinsteuer zu verwandeln, die Steuersätze der geringeren 
Sorten zu ermäßigen, eine mannigfaltigere Abstufung zu verordnen, und die 
Steuer in manchen Fällen nicht mehr von dem Weinbauer, sondern von dem 
Kaufer entrichten zu lassen. Wir verordnen deshalb, mit Aufhebung der 
§V. 22. bis 26. des Gesetzes vom 8ten Februar 1819. und der §#. 36. bis 
41. der dazu gehörigen Ordnung, nach eingeholtem Gutachten Unsers Staats- 
raths, wie folgt: 
§. 1. Die Steuer von dem in Unserer Monarchie erzeugten Wein 
wird nach der verschiedenen örtlichen Beschaffenheit auf: 
1 Rthlr. 4 Gr. 
20 — 
14 — 
10 — 
8 — 
6 — 
für den Eimer bestimmt. 
§&#. 2. Die Weinberge und Weingärten sollen nach ihrer Lage und 
Beschaffenheit in Bezirke eingetheilt und für jeden derselben ein für allemal, 
jedoch mit Vorbehalt der unten bemerkten Revision, die ihm zugehbrige 
Steuerklasse bestimmt werden. 
Diese Eintheilung geschieht in den Rheinprovinzen durch eine einzige 
aus Mitgliedern der betreffenden Regierungen und Sachverständigen gebil- 
dete Kommission. Auch können für die übrigen Weingegenden ähnliche Kom- 
missionen zu diesem Zweck angeordnet werden, im Fall das Finanzministerium 
solches für erforderlich hält. 
Die Bezirke können nach der Oertlichkeit mehrere Gemeinen, oder eine 
einzelne Gemeine, oder auch nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem 
der darin erzeugte Wein auf einem oder mehreren Kelterhdusern zusammen 
gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich von einerlei Beschaffenheit und 
Preis ist, und unter einerlei Namen zum Verkauf kommt. 
Die Klassisikation wird an das Finanzministerium eingereicht, und von 
demselben genehmigt, welches auch bestimmt, wie oft eine Revision derselben 
vorgenommen werden soll. 
Jahrgang 1820. Ee In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.