Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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In allen oͤstlichen Provinzen des Staats finden keine andere als die 
drei untersten Klassen Anwendung. 
§. 3. Wird der Wein vor dem ssten August des auf seine Erzeugung 
folgenden Jahres verkauft und abgeliefert, so ist der Käufer verbunden, die 
Steuer vor Empfang des Weins zu erlegen, und dem Weinbauer die Quit- 
tung einzuhändigen, kann sich jedoch eine Duplikat-Quittung von der Steuer- 
Behörde geben lassen. Geschieht die Ablieferung nach dem Abstich, so wird 
der abgelieferte Wein unmittelbar nach den im §F. 1. vorgeschriebenen Sätzen 
versteuert; geschieht sie vor dem Abstich, so werden von der abgelieferten 
Quantität Wein Funfzehn Prozent abgerechnet, und von dem Ueberrest wird 
die Steuer nach jenen Saützen entrichtet. 
§. 4. Mit dem isten August des auf die Erzeugung des Weines fol- 
genden Jahres erhebt die Steuerkasse von sämmtlichen Weinbauern die Steuer 
nach den für jeden Ort in Gemäßheit der G. 1. und 2. festgestellten Sätzen. 
Bei dieser Versteuerung wird die Quantität des gewonnenen Mostes zum Grund 
gelegt, nachdem davon Funfzehn Prozent abgerechnet seyn werden. Sind dem 
Weinbauer bei dem früheren Verkauf des Weines, in Gemäßheit des F. 3. 
Steuerquittungen überliefert worden, so kann er diese der Steuerkasse als baare 
Zahlung zurechnen. 
S. 5. Da es zu der im F. 4. angeordneten Steuererhebung näötbig ist, zu 
wissen, wie viel Most von jedem einzelnen Weinbauer gewonnen wird, so soll 
zum Zweck dieser Ausmittelung folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Jährlich macht die Regierung den Zeitraum öffentlich bekannt, wo jeder 
Weinbauer verpflichtet seyn soll, den Betrag seines Gewinns nach Eimern der 
Steuerbehörde anzuzeigen, der Wein mag sich noch in Butten befinden, oder 
auf Fässer geschlagen seyn. Jeder Eigenthümer hat hiermit zugleich die be- 
stimmte Angabe des Aufbewahrungsorts, und des in einzelnen Fallen etwa 
nöthig gewordenen Aufschubs der Lese oder Kelterung, zu verbinden. 
§. 6. Nach geschehener Anmeldung findet die Untersuchung der Be- 
stände Statt. Die Gemeinebeamten sind verpflichtet, die Steuerbeamten bei 
diesem Geschäft nach ihrer Anleitung zu unterstützen. Hat die Lese und Kelte- 
rung in einzelnen Weinbergen bis dahin noch nicht Statt gefunden, so kann 
die Behörde Maaßregeln treffen, um eine Vermischung des zu erwartenden 
Ertrags mit den bereits aufgenommenen Beständen zu verhindern. 
Ueberhaupt bleiben während der Lese und Kelterung, und bis dahin, daß 
die Untersuchung der Besiände geschehen ist, die einzelnen Weinsteuerbezirke 
dergestalt geschlossen, daß kein Transport von Trauben oder Most aus einem 
in den andern, oder im Ortce, wo die Weinsteuer gar keine Anwendung findet, 
anders, als unter steueramtlicher Kontrolle, geschehen kann. 
g. 7.
	        
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