— 195 —
S. 7. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen det Anmeldung und der
wirklichen Aufnahme, werden nach letzterer berichtigt. Als unerhebliche Ab-
weichungen sind solche anzusehen, die ein Zehntel oder weniger betragen.
. 8. Eine Ermäßigung der Steuer bis auf den geringsten Satz findet
in so weit Statt, als gehörig erwiesen wird, daß noch unversteuert in der ersten
Hand befindlicher Wein umgeschlagen und untrinkbar geworden ist.
§. 9. In Jahren, wo ungewöhnlich schlechter Wein gekeltert wird,
kann mit Genehmigung des Finanzministeriums die Steuer bis auf drei Wiertel
oder selbst bis auf die Hälfte ermaßigt werden, welche Ermäßigung nach Ver-
hältniß der Weinpreise um die Zeit des ersten Absicchs zu den Preisen gewöhn-
licher Weinjahre zu bestimmen ist.
§. 10. Was in der Ordnung vom 8ten Februar 1819. von den Be-
fugnissen und Pflichten der Steuerbeamten, so wie von den Uebertretungen der
gesetzlichen Vorschriften, bestimmt worden, behält auch in Hinsicht auf die
Weinsteuer, nach wie vor seine Gültigkeit, und muß dasselbe in dieser Hinsicht
überall auf die vorstehenden Paragraphen bezogen werden.
Die Bestimmung des F. 82. der letztern in Ansehung der Bestrafung der-
jenigen, welche die Hälfte der aufgenommenen Bestände an Wein einem an-
dern überlassen, und nicht innerhalb des Verlaufs von acht Tagen nachher die
Steuer vom Ganzen entrichten, wird aufgehoben.
Urkundlich von Uns Höchsteigenhändig vollzogen, und mit Unserm König-
lichen Insiegel versehen.
Berlin, den 25sten September 1820.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 627.)