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(No. 627.) Gesetz, die Guͤltigkeit der franzoͤsischen Gesetze in der Stadt Wesel und deren
Rayon betrefsend. Vom 25sten September 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Da sich sowohl über die Gültigkeit der Einführung der französischen Ge-
setze in der Stadt Wesel und deren Rayon als auch über den Umfang dieses
Rayons Bedenken geäußert haben, so finden Wir für nöthig, zur Erledigung
dieser Zweifel, nach erfordertem Gutachten Unsers Staaksraths, zu verordnen:
1) daß die Einführung der im ehemaligen Rör-Departement geltenden
französischen Gesetze in der Stadt Wesel und deren Rayon, als mit
rechtlicher Wirkung erfolgt, und daher diese Gesetze in dem gedachten
Landstrich, seit dessen Vereinigung mit Frankreich, bis zum Isten Januar
1815., überall als verbindlich anzusehen;
2) daß unter dem Ravon von Wesel alle diejenigen Distrikte zu verstehen
sind, welche faktisch durch die französische Besitznahme dazu gerechnet
worden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 25sten September 1820.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.