Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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([o. 633.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten November 1820., betreffend das Forum 
für die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse in Provinzial= und 
Kommunal-Schuldklagen. 
A.. Ihren Bericht vom 2ten September d. J. bestimme Ich hierdurch: 
daß in den Angelegenheiten, welche vor Eröffnung der Kommission 
zur Regulirung des Provinzial= und Kommunal-Schuldenwesens zum 
gerichtlichen Verfahren bereits eingeleitet gewesen, und in diesem 
Wege von den Liquidanten verfolgt sind, den Gerichten nur die Fest- 
stellung des Rechtsanspruchs zustehen, die WVollstreckung der rechts- 
kräftigen Erkenntnisse aber den zur Ausführung des Schuldentilgungs- 
Plans berufenen Behörden gebühren soll. 
Ich überlasse Ihnen, in Beziehung auf die Instruktion der genannten 
Generalkommission vom 9ten Juli 1812., hiernach das Weitere zu verfügen. 
Troppau, den 20sten November 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von Kircheisen 
und von Schuckmann.
	        
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