Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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XII. 
Die Staatsschulden-Verwaltungsbehoͤrde ist ferner fuͤt die puͤnktliche 
Verzinsung und Tilgung der gesammten Staatsschulden nach der in den SG. IV. 
und V. gegebenen Vorschrift verantwortlich und besonders verpflichtek, bei ihren 
Operationen auch den allgemeinen Staatskredit möglichst zu berücksichtigen. 
XIII. 
Endlich ist die Sctaatsschulden -Verwaltungsbehörde verpflichtet, der 
künftigen reichsständischen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen. Bis 
zur Einführung derselben tritt der Staatsrath an deren Stelle. Die Erthei- 
lung der Decharge behalten Wir Uns nach Maaßgabe des Uns von ersterer, 
vorläufig aber von letzterm zu erstattenden Gutachtens vor. 
XIV. 
e) Kontrol- Bis die reichssiändische Versammlung zusammengetreten seyn wird, 
lirung. soll statt ihrer eine Deputation des hiesigen Magistrats mit der Staatsschul- 
den-Verwaltungsbehoͤrde die eingeloͤseten Staatsschulden-Dokumente alljaͤhr- 
lich nach erfolgtem Rechnungsschlusse in gemeinschaftlichen Verschluß nehmen, 
und fuͤr deren abgesonderte und sichere Aufbewahrung bei dem Depositorio 
des Kammergerichts Sorge tragen. Vor der Niederlegung werden jedoch 
jedesmal die Nummern und Lettern der eingeloͤseten Dokumente zugleich mit 
der Rechnungslegung der Verwaltungsbehoͤrde zur oͤffentlichen Kenntniß ge- 
bracht werden. 
XV. 
40 Beson- Der Präsident und die Mitglieder dieser Behörde werden wegen der 
— vorstehenden zu übernehmenden Verpflichtungen und daß sie bei ihrer Ver- 
waltung nach keinen andern, als den im gegenwärtigen Gesetze ausgespro- 
chenen Grundsätzen verfahren wollen, durch Unsern Justizminister auf dem 
Kammergerichte in Gegenwart einer Deputation des hiesigen Magistrats, der 
biesigen Börsenvorsteher und der Aeltesten der Kaufmannschaft vereidet. 
XVI. 
6% Unter- Die jetzt bei dem Ministerio des Schatzes bestehende Staatsschulden- 
beemte. Tilgungskasse wird mit dem Ausfertigungsbureau oder der sogenannten Kon- 
trolle der Staakspapiere nebst ihrem Personale und Geschäften, der Staats- 
schulden-Verwaltungsbehörde überwiesen und unter deren ausschließlichen Be- 
fehl gestellt. 
Die Regulirung des Bedürfnißfonds dieser Behörde übertragen Wir 
hierdurch Unserm Scaatskanzler und überlassen es demselben, solche respectire 
durch Absetzung von dem bisherigen Etat des Schatzministerü zu bewirken. 
XVII. 
e etr Um der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde zur Unterhaltung einer 
Zinsen. ordnungsmäßigen und übersichtlichen Buchführung alle nur möglichen Mittel 
zu
	        
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