Samstag den 28. März 1891. 56. Jahrgang. 55 7.
Dr. J. M. Heuffert-Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: ue r Hlelveri kungn und beren rrt im ness
Ueber „Wechselverjährung“ und deren Würdigung
im Prozesse.
(Fortsetzung.)
Theorie und Praxis dagegen haben bis in die neueste
Zeit herein diese Fristen als solche echter Verjährung behandelt.
Man vergleiche statt aller Nachweise aus älterer Zeit:
Dernburg, Pand. Bd. 2, § 101 Ziff. 1 lit. f und Ziff. 2
lit, c Erkenntniß des Reichsgerichts vom 11. Mai 1888;
Entsch. Bd. 21 Nr. 27 und in diesen Blättern 9. Erg.-Bd.
S. 43 ff.; Gareis, das Kaufgeschäft in Endemann's
Handbuch Bd. II § 273 S. 673 und 8 276 S. 735;
Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (1888) S. 146
bis 147.
So sind ferner die in Art. 9 des bayer. Gesetzes
vom 26. März 1859, die Gewährleistung bei Viehveräußerungen
betr., bezw. Art. 75 des Ausf.-Ges. zur
RECPO. und K0O. statuirten Klagefristen von 2 Wochen,
wie schon aus dem Wortlaute dieser Gesetzesbestimmungen
gefolgert werden muß, übrigens auch in der Theorie und
Rechtsprechung anerkannt wurde ), solche, nach deren un-*)
S. Lauk in Dollmann's Gesetzgebung des K. B. Th. 1
Neue Folge. Band XXXVI.