Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Samstag  den  28.  März  1891.  56.  Jahrgang.  55  7.

Dr.  J.  M.  Heuffert-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ue  r  Hlelveri  kungn  und  beren  rrt  im  ness

Ueber  „Wechselverjährung“  und  deren  Würdigung
  im  Prozesse.
(Fortsetzung.)

Theorie  und  Praxis  dagegen  haben  bis  in  die  neueste
Zeit  herein  diese  Fristen  als  solche  echter  Verjährung  behandelt.


Man  vergleiche  statt  aller  Nachweise  aus  älterer  Zeit:
Dernburg,  Pand.  Bd.  2,  §  101  Ziff.  1  lit.  f  und  Ziff.  2
lit,  c  Erkenntniß  des  Reichsgerichts  vom  11.  Mai  1888;
Entsch.  Bd.  21  Nr.  27  und  in  diesen  Blättern  9.  Erg.-Bd.
S.  43  ff.;  Gareis,  das  Kaufgeschäft  in  Endemann's
Handbuch  Bd.  II  §  273  S.  673  und  8  276  S.  735;
Cosack,  Lehrbuch  des  Handelsrechts  (1888)  S.  146
bis  147.

So  sind  ferner  die  in  Art.  9  des  bayer.  Gesetzes
vom  26.  März  1859,  die  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen
  betr.,  bezw.  Art.  75  des  Ausf.-Ges.  zur
RECPO.  und  K0O.  statuirten  Klagefristen  von  2  Wochen,
wie  schon  aus  dem  Wortlaute  dieser  Gesetzesbestimmungen
gefolgert  werden  muß,  übrigens  auch  in  der  Theorie  und
Rechtsprechung  anerkannt  wurde  ),  solche,  nach  deren  un-*)

  S.  Lauk  in  Dollmann's  Gesetzgebung  des  K.  B.  Th.  1
Neue  Folge.  Band  XXXVI.