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die Gensd'armerie) von den rechtskraftig festgesetzten Geldstrafen, so wie von
dem Werthe der konfiszirten Waaren, zwei Drittheile erhalten.
g. 2.
Auf diesen Antheil an den Geldstrafen und Konfiskaten haben jedoch
die Mitglieder der Haupt-Zollmmter keinen Anspruch.
g. 3.
Das übrigbleibende Eindricttel dieser Sterafen und Konfiskate soll zu
den betreffenden Regierungs-Hauptkassen eingezogen und daraus unter der
Aufsicht Unsers Finanzministers ein Fonds zur Unterstützung der hinterblie-
benen Wittwen und Kinder solcher verarmten Zoll= und Steuer-Beamten
gebildet werden, welche zum Bezug von Strafantheilen berechtigt gewesen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, und
mit Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 31sten Dezember 1819.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(lNo. 585.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Januar 1820.; betreffend die Bestimmung,
welche Offizierpferde zur Vorspannleistung nicht verpflichtet seyn sollen.
Jo% finde es auf Ihren Bericht vom 17ten Dezember v. J. angemessen, den
K. 1. des Regulativs vom 29sten Mai 1816. und dessen Bestimmung, daß
Merde, welche von Kniglichen Offizianten ihres Amts wegen nothwendig
gehalten werden müssen, von der Verpflichtung zur Theilnahme an der Ge-
stellung des Vorspanns befreit bleiben, hiermit ausdrücklich dahin zu erkläaren:
daß diese Befreiung von der Theilnahme an der Vorspanngestellung sich
1) auf alle Dienstpferde, welche die Offiziere der Linie halten, und auf
welche ihnen Fourage-Rationen aus öffentlichen Magazinen verabreicht
werden, desgleichen auf diejenigen Pfrde, welche sie etwa über den
Rations-Etat zum Dienst benutzen und eigenthümlich besitzen;
2) auf alle Dienstpferde, welche die Landwehroffiziere halten, und auf
welche sie nach den Landweh fl s-Etats fortlaufend Fou-
rage-Rations aus öfentlichen Magazinen beziehen, und
3) auf