Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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die Gensd'armerie) von den rechtskraftig festgesetzten Geldstrafen, so wie von 
dem Werthe der konfiszirten Waaren, zwei Drittheile erhalten. 
g. 2. 
Auf diesen Antheil an den Geldstrafen und Konfiskaten haben jedoch 
die Mitglieder der Haupt-Zollmmter keinen Anspruch. 
g. 3. 
Das übrigbleibende Eindricttel dieser Sterafen und Konfiskate soll zu 
den betreffenden Regierungs-Hauptkassen eingezogen und daraus unter der 
Aufsicht Unsers Finanzministers ein Fonds zur Unterstützung der hinterblie- 
benen Wittwen und Kinder solcher verarmten Zoll= und Steuer-Beamten 
gebildet werden, welche zum Bezug von Strafantheilen berechtigt gewesen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, und 
mit Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 31sten Dezember 1819. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(lNo. 585.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Januar 1820.; betreffend die Bestimmung, 
welche Offizierpferde zur Vorspannleistung nicht verpflichtet seyn sollen. 
Jo% finde es auf Ihren Bericht vom 17ten Dezember v. J. angemessen, den 
K. 1. des Regulativs vom 29sten Mai 1816. und dessen Bestimmung, daß 
Merde, welche von Kniglichen Offizianten ihres Amts wegen nothwendig 
gehalten werden müssen, von der Verpflichtung zur Theilnahme an der Ge- 
stellung des Vorspanns befreit bleiben, hiermit ausdrücklich dahin zu erkläaren: 
daß diese Befreiung von der Theilnahme an der Vorspanngestellung sich 
1) auf alle Dienstpferde, welche die Offiziere der Linie halten, und auf 
welche ihnen Fourage-Rationen aus öffentlichen Magazinen verabreicht 
werden, desgleichen auf diejenigen Pfrde, welche sie etwa über den 
Rations-Etat zum Dienst benutzen und eigenthümlich besitzen; 
2) auf alle Dienstpferde, welche die Landwehroffiziere halten, und auf 
welche sie nach den Landweh fl s-Etats fortlaufend Fou- 
rage-Rations aus öfentlichen Magazinen beziehen, und 
  
3) auf
	        
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