Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 4.— 
  
([No. 590.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Januar 1820. wegen der Vereidung des 
Präsidenten und der Mitglieder der Staatsschulden-Haupt-Verwaltung. 
N.% dem §. XV. Meiner Verordnung vom 17ten d. M., wegen der 
künftigen Behandlung des gesammten Sctaats-Schulden-Wesens, sollen der 
Mäsident und die Mitglieder der eingesetzten Haupt-Verwaltung der Staats- 
Schulden, wegen der zu übernehmenden Verpflichtungen, und daß sie bei 
ihrer Verwaltung nach keinen anderen, als den in dem allegirten Gesetze 
ausgesprochenen Grundsätzen verfahren wollen, durch Sie in Gegenwart 
einer Deputation des hiesigen Magistrates, der hiesigen Börsen-Vorsteher 
und der Aeltesien der Kaufmannschaft, auf dem Kammergerichte besonders 
vereidet werden. In Folge dessen übersende Ich Ihnen die von Mir geneh- 
migte Eidesformel mit dem Auftrage, danach die Vereidung des Präsidenten 
und der Mitglieder besagter Staats-Schulden-Verwaltungs-Behörde in einem 
so bald als möglich auf dem Kammergerichte anzuberaumenden Termine, un- 
ter Zuziehung der gedachten verschiedenen Deputationen, zu bewirken, und die 
darüber aufzunehmende Verhandlung, mit dieser Meiner Ordre, zur öffentli- 
chen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 27sten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justiz-Minister 
von Kircheisen. 
Jabrgang 1820. F Ver- 
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Februar 1820.)
	        
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