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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 4.—
([No. 590.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Januar 1820. wegen der Vereidung des
Präsidenten und der Mitglieder der Staatsschulden-Haupt-Verwaltung.
N.% dem §. XV. Meiner Verordnung vom 17ten d. M., wegen der
künftigen Behandlung des gesammten Sctaats-Schulden-Wesens, sollen der
Mäsident und die Mitglieder der eingesetzten Haupt-Verwaltung der Staats-
Schulden, wegen der zu übernehmenden Verpflichtungen, und daß sie bei
ihrer Verwaltung nach keinen anderen, als den in dem allegirten Gesetze
ausgesprochenen Grundsätzen verfahren wollen, durch Sie in Gegenwart
einer Deputation des hiesigen Magistrates, der hiesigen Börsen-Vorsteher
und der Aeltesien der Kaufmannschaft, auf dem Kammergerichte besonders
vereidet werden. In Folge dessen übersende Ich Ihnen die von Mir geneh-
migte Eidesformel mit dem Auftrage, danach die Vereidung des Präsidenten
und der Mitglieder besagter Staats-Schulden-Verwaltungs-Behörde in einem
so bald als möglich auf dem Kammergerichte anzuberaumenden Termine, un-
ter Zuziehung der gedachten verschiedenen Deputationen, zu bewirken, und die
darüber aufzunehmende Verhandlung, mit dieser Meiner Ordre, zur öffentli-
chen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27sten Januar 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justiz-Minister
von Kircheisen.
Jabrgang 1820. F Ver-
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Februar 1820.)