— 41 —
g. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate
zufaͤllig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdruͤcklich
erworben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch
zehnjaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat,
vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdruͤcklich erworbene
Unterthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjaͤh-
rigen Wohnung in einem andern Staate zusammen; so ist das erstere Ver-
hältniß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe
getreten, in einem andern aber nach seiner Verheirathung, während des
bestimmten Zeitraumes von zehn Jahren geduldet worden; so muß er in dem
letztern beibehalten werden.
K. 4.
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so
muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten.
g. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhalt-
nisse, zugehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln,
es wäre denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung einge-
treten sey, durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Ueber-
einkunft einem andern Staate zufallen.
Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe-
männern verlassenen Eheweibern die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts-
oder vorherigen Aufenthalts-Ort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe
innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt wor-
den und kinderlos geblieben ist.
g. 6.
Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn
Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern
genießen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne
Rucksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen,
welchem, bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Mutter
zugehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben
ist, und letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem
Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört.
g. 7.