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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 5.—
(No. 593.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten November 1819., daß auf die, nach
dem Tode eines Beamten geschehenen allgemeinen Gnadenbewilligungen,
die Gläaäubiger keine Ansprüche haben sollen.
A. den Bericht des Staatsministerii vom Zten d. M. setze Ich zur Dekla-
ration Meiner Order vom 27ten April 1816. hierdurch fest: daß nur dasje-
nige, was die Hinterbliebenen eines Beamten, der bemerkten Order gemäß,
an Besoldung außer dem Sterbe-Quartal erhalten, für dieselben Gnadenbe-
willigung ist, — daß auf Letztere kein Gläaubiger des Verstorbenen An-
spruch hat, — daß solche der Regel nach nur der Wittwe, den Kindern
und Enkeln, ohne Rücksicht, ob sie dessen Erben sind oder nicht, zusteht;
daß aber den Ministern, als Departements-Chefs, freigelassen ist, im Falle
der Erblasser der Erndhrer armer Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder
PMlegekinder gewesen ist, ausnahmsweise denselben das Gnadengehalt anzu-
weisen und die Minister jedenfalls befugt seyn sollen, die Vertheilung dessel-
ben unter die Hinterbliebenen zu reguliren und dessen Verwendung zu bestim-
men. Zugleich genehmige Ich, daß diese Bestimmungen wegen des Gnaden-
gehalts, auch auf den Gnadenmonat, welcher den Hinterbliebenen der
Pensionairs außer dem Sterbemonat bewilligt ist, angewendet werden.
Berlin, den 15ten November 1819.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staateministerium.
Jahrgang 1820. G (No. 594.)
(Ausgegeben zu Berlin den 1 1ten April 1820.)