Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 50 — 
#§#. 20. Weibliche Milglieder sind für ihre Personen weder stimm= noch 
wahlfähig. Sie können an der Ausübung der Ehrenrechte der Korporation, 
die im Stimmrecht und in der Wahlfahigkeit, in der Theilnahme an der 
Verwaltung und an den Berathungen bestehen, nur durch Disponenten Theil 
nehmen, welche Mitglieder derselben sind. 
#. 21. Die Aeltesten der Korporation wäáhlen aus ihrer Mitte für 
jedes Jahr einen Vorsteher und zwei Stellvertreter desselben. 
V. Abschnitt. 
Von dem Verfahren der Aeltesten der Kaufmannschaft bei 
ihrer Verwaltung. 
§. 22. Die Aeltesten beschließen gültig, wenn wenigstens 15 ihrer 
Mieglieder gesetzlich versammelt sind. 
§. 23. Gesetzlich versammelt sind dieselben 
A. Ordentlich: 
a) am ersten Mittwoch nach der jährlichen Wahl, vor Erbffnung der 
Börse, wo sie für das laufende Jahr den Vorsteher und die Stell- 
vertreter wählen und sich über regelmäßige Sitzungen an bestimmten 
Tagen einigen; 
b) an den zu diesen regelmäßigen Sitzungen bestimmten Zeiten. 
B. Außerordentlich: 
a) durch ein Cirkular des Vorstehers; 
b) auf eine sämmtlichen anwesenden Mitgliedern insfinuirte schriftliche 
Anweisung der ihnen vorgeordneten Staats-Verwaltungs-Behörde. 
§. 24. Der Worsteher eröffnet die Versammlung. Er hat darin den Vorfitz 
und Vortrag; den letzteren kann er auch unter die übrigen Mitglieder vertheilen. 
&. 25. Bei den Berathschlagungen bestimmt er unter mehreren, die 
das Wort fordern, die Reihefolge, erklärt solche zum Stimmensammeln 
für geschlossen und spricht den Beschluß aus. 
§. 26. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche er 
gestimmt hat. Außerdem hat er gleich jedem anderen Mitgliede nur eine 
Stimme und muß sich dem Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
§. 27. Er ist der Obrigkeit dafür verantwortlich, daß keine den Lan- 
desgesetzen und diesem Statute entgegenstehende Beschlüsse (wohin jedoch, 
wie sich von selbst versteht, bescheidene Vorstellungen gegen bestehende auf den 
Handel Bezug und Einfluß habende Verordnungen und Einrichtungen nicht 
zu rechnen sind) in den Versammlungen der Aeltesten gefaßt werden. Be- 
schließt die Versammlung irgend etwas gesetz= oder staturwidriges, so muß 
er solches unverzüglich dem hiesigen Magistrate anzeigen, und die Aus- 
führung des Beschlusses durch alle ihm zu Gebot stehende Mittel verhindern. 
g. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.