Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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ten Gebuͤhren fuͤr die Eintragung geforbert werden, als die Mitglieder der bei- 
den Gilden fruͤher fuͤr ihre Aufnahme in selbige haben entrichten muͤssen. 
§ 50. Sind die Bestände der Gemeinkasse zur Bestreitung der Besol- 
dungen, der Unterhaltung des Börsenhauses und der sonstigen Gemeinausga- 
ben nicht hinreichend, so werden die für das Bedürfniß nöthigen Beiträge von 
den Mitgliedern der Korporation erfordert. 
## 1. Sämmtliche Mitglieder werden zu diesem Zwecke jährlich durch 
die Aeltesten nach bestem Wissen in fünf Klassen getheilt, deren jede nach dem 
Verhälnisse beiträdgt, daß eine Person in der ndchsten höhern Klasse das 1 
und Pfache dessen giebt, was auf die Person in der nächsten niedrigern Klasse 
trifft. Zahlt also, um ein Beispiel anzuführen, 
das Individunm in der ersten Klasse 6 Rthlr. 18 Gr. 
so zahlt es in der zweiten 4 — 12 — 
in der dritten 3 — — 
in der vierten 2 — — 
in der fünften 1 — 8 — 
## 52. Werden bei den Aeltesten Beschwerden wegen Ueberschätzung 
angebracht, so zeigen sie am nächsten Wahltage die Namen der Beschwerde- 
führenden der zur Wahl versammelten Korporation an, und diese wählt als- 
dann aus denjenigen ihrer Glieder, welche seit den letzten drei Jahren nicht 
Mitglieder der Versammlung der Aeltesten gewesen sind, eine Kommission von 
fünf Personen, aus jeder der obigen fünf Klassen eine, die binnen den näch- 
sien vier Wochen über die Beschwerde entscheidet, und die Klassen bestimmt, 
in welche jeder der Beschwerdeführenden zu setzen ist. Auch hier findet ein 
Rekurs statt. 
§. 53. Bis die Entscheidung erfolgt, müssen die Beschwerdeführenden 
den auf sie von den Aeltesten vertheilten Beitrag zahlen. 
§. 51. Die Aeltesien fertigen den jährlichen Anschlag von den gewöhn- 
lichen Ausgaben an. Die außergewöhnlichen Zahlungen dürfen nur auf den 
Beschluß derselben von der Kasse gemacht werden. 
g. 55. Jährlich legen die Aeltesten der zur Wahl versammelten Kor- 
poration die Rechnung über die Verwaltung der Gemeinkasse ab, und verthei- 
len unter den Anwesenden gedruckte Auszüge davon. 
. 56. ODie Korporation läßt diese Rechnung durch eine aus ihrer Mitte 
vor der Eröffnung der Wahlversammlung zu ernennende Kommission von drei 
Gliedern, die aber nicht zu den Aeltesten gehören dürfen, abnehmen und die 
Decharge darüber erkheilen. 
VIII.
	        
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