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Geordnete hier ebenfalls; doch sind die Aeltesien noch außerdem berechtigt,
das nachlässige Mitglied schon bei dem ersten Straffalle, seines Amtes zu
entsetzen.
§. 65. In Beziehung auf beide vorhergehende F. C. bleibt jedoch dem,
der die Strafe erleiden soll, der Rekurs vorbehalten; auch steht es den Ael-
testen frei, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern oder
gänzlich wieder aufzuheben.
IX. Abschnit t.
Von der Suspension und dem Verluste der
Mitgliedschaft.
66. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unter-
brochen, wenn das Mitglied unter Kuratel gestellt wird, sich für zahlungs-
unfähig erklärt, oder in eine kriminelle Untersuchung füällt.
§. 67. Die Wirkung dieser Suspension haftet nur auf der Person des
Suspendirten und nicht auf dem Gewerbe. Der Suspendirte kann#
persönlich keine Geschäfte vollziehen, welche die Rechte der Mitgliedschaft
voraussetzen, er kann überhaupt diese Rechte nicht ausüben, darf den
Versammlungen der Korporation nicht beiwohnen und ist weder stimm= noch
wahlfähig. Die Handlungsgeschäfte können indessen durch einen persdnlich
fähigen Disponenten während der Dauer der Suspension fortgesetzt betrie-
ben werden.
§. 08. Die Suspension wird aufgehoben
a) durch die Aufhebung der Kuratel,
b) durch vollsiändige Abfindung mit den Gläubigern, sey es durch
Zahlung oder Erlaß oder Befristung,
P) durch vollständige Freisprechung von der Criminal-Beschuldigung.
§. 09. Eine Lossprechung auf weiteren Beweis bewirkt dagegen die
Aufhebung der Suspension an sich nicht, vielmehr entscheiden die Aeltesten,
ob die Suspension aufhören könne, ohne den Ruf der Korporation zu gefähr-
den, oder, ob sie bloß fortgesetzt werden müsse, oder, ob der haftende Ver-
dacht so dringend oder so erniedrigender Art sey, daß die gänzliche Ausschließung
erfolgen müsse. Die Aeltesten sind in dieser Hinsicht berechtigt, die Gerichte
um die Mittheilung des erfolgten Erkenntnisses zu ersuchen.
&. 70. Die Rechte der Mitgliedschaft und die kaufmännischen Rechte
gehen verloren
a) durch