Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 77. — 
rungsfrift der verfallenen und unabgehoben gebliebenen Jinsen, sfindet auch auf 
die Zius-Coupons der sächsischen Kammer-Kredic-Kassen-Scheine und Steuer- 
Kredie-Kassen-Obligationen Anwendung. 
3. 
Kann die Bernichtung des Zinsleistens (talon) von einem Kammer- 
Kredit-Kassen-Schein oder einer Steuer-Kredit-Kassen -Obligarion auf die- 
jenige Art dargethan werden, welche im F. 13. der Verordnung vom Ibten 
Juni 1819. vorgeschrieben ist; so soll der neue Zinsleisten auf den Grund dieses 
Beweises sofort ausgefertigt werden. Im Fall der Beweis aber nicht voll- 
ständig geführt worden, oder wenn der letzte Inhaber den Verlust eines solchen 
Zinsleistens blos behauptek, hat derselbe, ehe er die Ausferkigung des neuen 
Zinsleistens verlangen kann, zuvor die Kapiral-Schuldverschreibung im Original 
bei der Staats-Schulden-Tilgungs-Kasse vorzulegen, und überdem noch den 
Ablauf der vierja4hrigen Verjährungsfrist von der Zeit ab, als der letzte zum 
verlornen oder vernichteten Zinsleisten gehbrige Coupon hätte gezahlt werden 
sollen, abzuwarten. 
1 
Ein Gleiches (§. Z.)-gilt auch in Beziehung auf verlorne oder vernichtete 
Zinsleisten von sächsischen Central-Steuer-Obligationen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unsers Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 7ten Juni 1821. 
¶. s) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 655.) Allerböchste Kabinetsorder vom 7ten Juni 182 1., über die bffentliche Aus- 
stellung inländischer Fabrikate. 
A-% Ihren Antrag vom 23sten März d. J. will Ich über die öffentliche Aus- 
stellung inländischer Fabrikate, und die für die ausgezeichnetesten derselben an- 
zuordnende Preisaustheilung, Folgendes hiermit fesisetzen. 
1) Vom Isten September 1822. an findet in Berlin die Ausstellung solcher 
vaterländischen Fabrikate sechs Wochen hindurch statt; 
Jahrgang 1821. P 2) das
	        
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