Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Verkehre vorzubeugen, setze Ich zugleich fest, daß jene Verguͤtigungen nur 
den urspruͤnglichen Glaͤubigern, oder deren rechtmaͤßigen Erben, zu Theil werden 
kann. Zur Feststellung des Betrags der erwaͤhnten Verguͤtigungen fuͤr Liefe- 
rungen in den Jahren 1805 finde Ich es auf Ibren Antrag ganz zweckmaͤßig, 
daß ein öffenrlicher Aufruf der Gläubiger mit Bestimmung eines dreimonal- 
lichen präklusivischen Termins erlassen und daß für die Anmeldung und Prü- 
fung der Forderungen unter Leitung des Oberprasidenten des Großherzogrhums 
Posen, in den drei betreffenden Regierungs-Departements die Chef-Präsiden= 
ten, unter Zuziehung eines Raths und des nörhigen Hülfspersonals, zur Be- 
wirkung eines schnellern Geschäftsganges zu Kommissarien ernannt werden. 
Berlin, den oten Juni 1821. Z„ « 
Friedrich Wilhelm. 
n 
den Staatsminister, General-Lieutenant Grafen von Lottum. 
  
(No. 653.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom hten Juni 1821., betreffend die Fälle, bei 
welchen es der Bestätigung der riminal-Erkenntnisse durch das Justig= 
Ministerium nicht bedarf. 
A-#% Ihren Bericht über die Nothwendigkeit, zur Beschleunigung des Geschäfts- 
ganges in Kriminalprozessen die Fälle, bei welchen es der Bestätigung des Er- 
kenntnisses durch das Justizministerium nicht bedürfe, noch mehr zu beschränken, 
als durch Meine Order vom 1öten Juli 1800. schen geschehen ist, will Ich hie- 
durch nach Ihren Anträgen bestimmen, daß es einer Bestätigung der Kriminal- 
Erkenntnisse durch das Justizministerium fernerhin nicht bedürfen soll, 
1) wenn die Untersuchung eine fahrlässige Tödtung zum Gegenstande gehabt 
har, bei welcher die Strafe nach den Vorschriften des Landrechts I§. 778 
bis 781. Tit. XX. Th. II. erfolgen muß; 
2) wenn die Untersuchung gegen eine Geschwächte, wegen des Todes ihres 
unehelichen Kindes geführr, die Strafe jedoch nicht wegen Kindermordes, 
sondern wegen verheimlichter Schwangerschaft und Niederkunft in den Fäl- 
len und nach den Bestimmungen der W. 033. bis 00J. des angeführten 
Gesetzes zu verfügen und auf eine Beraubung der Freiheir zu richten ist, 
welche die ODauer von Zehn Jahren nicht erreicht. Sie haben hiernach das 
Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den a#ten Juni 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
 
	        
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