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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 9. —
(No. 659.) Verordnuns über die Kompetenz der Friedensgerichte in den Nheinprovinzen.
Vom 7ten Juni 1821.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. .
thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
In Unserm Kabinetsbefehl vom 19ten November 1818., die Justiz-
Verfassung in den Rheinprovinzen betreffend, haben Wir die Grundzuͤge
bestimmt, wie die Friedensgerichte, mit Hinsicht auf den erweiterten Ge—
schaͤftskreis der uͤbrigen Justizbehoͤrden, eingerichtet, und mit diesen in naͤ—
here Uebereinstimmung gebracht werden sollen. Um diesen Zweck, so viel
es die noch bestehende Rechtsverfassung gestattet, zu erreichen, haben Wir
auf den, im Einverstaͤndniß mit dem Justizminister, von dem Staatskanzler
gemachten, und von der Justizabtheilung Unseres Staatsraths mitberathe-
nen Antrag, für dienlich erachtet, in den bisherigen gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Kompetenz der Friedensrichter einige Abänderungen zu kreffen,
dieselbe in einigen Punkten zu erweitern, und auch hierin eine groͤßere
Gleichfoͤrmigkeit in den verschiedenen Landestheilen der Rheinprovinzen ein-
zufuͤhren. Wir verordnen daher wie folgt:
g. 1.
Die Kompetenz der Friedensgerichte in streitigen Rechtssachen, soll
nach den bieherigen, in den Rheinprovinzen bestehenden Gesetzen, beurthei-
let werden. Doch wird die Summe, über welche sie ohne Appellation er-
kennen, auf Zwanzig Thaler Preußisch Courant, und diejenige, worüber
Jahrgang 182t. Q sie
(Ausgegeben zu Berlin ben 7ten Juli 1821.)