Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNoo-. 11.— 
  
(No. 664.) Tarif, nach welchem das Fährgeld für das Uebersetzen mit der Fähre liber die 
Peene bei Pinuow bezahlt wird. Vom Sten Juli 1821. 
E Gr.]. 
1. ine Frachtfuhre, für den Wiggen . . . . 112 — 
für jedes Pferdd 2— 
2.Landfuhrwerke, Kutschen und andere zum Transpocke von 
Personen und laͤndlichen Erzeugnissen bestimmte Fuhrwerke: 
  
  
  
fuͤr den Wagen ......... . .. .. . . ... 6— 
fuͤr jedes Pferd 222 
3.Ein Pferd mit Reurtterr .4 
4. Em Pferd ohne Reutter 81— 
5.ür jede Person, und was diese als Last tragen kaun 2— 
6.] Für eine Person mit beladenem Schiebkaren 3— 
7.Ein Stück Rindvrieeeeeen 3— 
8.Ein Kalb, Schwein, Hammel, Schaaf, Lamm oder Ferkel. 1—4 
Verlangt eine Person mit ihrem Pferde, Rindvieh oder Wagen überge- 
setzt zu werden, so muß dies sogleich geschehen, alsdann wird aber außzer den 
Sätzen des vorstehenden Tarifs noch so viel mehr bezahlt, damit die Summe der 
gesammten Einnahme fär das Ueberfahren wenigstens 6 cKGr. betrage. 
Sind zwei Fußgänger allein vorhanden, so müssen solche sogleich fuͤr die 
Tarifsaͤtze uͤbergefahren werden. Dies gilt auch, wenn einer den doppelten 
Tarifsatz bezahlt. 
« Ausnahmen. 
1) Pferde und Fuhrwerk, den Königlichen und Prinzlichen Hofhaltungen ge- 
hörig, und deren Führer. 
2) Die auf Kommando geschickten Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen, auch 
Ordonanzen, werden mit Pferden, Fuhrwerk und Gepäck frei übergefahren. 
Inngleichen sind die in herrschaftlichen Angelegenheiten, auch mit Freipässen 
reisende Königliche Offizianten von Erlegung des Fährgeldes befreit. 
Jahrgang 1821. S 3) Wen 
(Ausgegeben zu Berlin den ten August 1821.)
	        
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