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9ten Mai 1818., vom oten Juni und 20sten November 1810., finden unter-
den nachfolgenden Bestimmungen auf die Ober= und Nieder-Lausitz und das
Amt Senftenberg Anwendung
#. 2. Der Anspruch auf Verleihung des Eigenthums und Regulirung
nach Inhal! des Edikks und dessen Deklarationen findet nur Statt wegen solcher
bäuerlicher Stellen, bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften finden:
a) daß ihre Haupt-Bestimmung ist, ihren Inhaber als selbsiständigen Acker-
wirth zu ernähren;
b) daß sie bei Bekanntmachung dieses Gesetzes von dem Gutsherrn noch nicht
zur eigenen Bewirthschaftung eingezogen sind;
P) dan sie laßweise, sey es zu erblichen oder nicht erblichen Rechten besessen:
worden.
Dienst-Familienstellen im Gegensatze der Ackernahrungen (F. 2.
Buchst. a.) sind also hievon ausgeschlossen.
Müssen von der Stelle dem Gutsherrn Spanndienste geleistet werden,
oder hat der. Besitzer- bieher gewöhnlich zu deren Bewirthschaftung Zugvieh ge-
halten; so ist sie eine Ackernahrung. ·
Ist der Besiker nur zu Händdiensten pflichtig, hat er bisher zur Bewirth-
schaftung der Stielle kein Zugvieh gehalten, und ist auch solches zur Bewirth-
schaftung derselben nicht erfoteerlich; so gehört sie zur Klasse der Dienststellen.
§. 4. Bei nicht erblich besessenen Ackernahrungen hat jedoch der bishe-
rige Nutzniesser nur dann auf die eigenthümliche und. dienstfreie Ueberlassung der
Hälfte des Hofes Anspruch, wenn gegen dessen Befähigung und Aufführung
nicht diejenigen Einwendungen zu machen sind, die nach dem Allgemeinen Land-
recht Theil II. Titel 7. 85. 287 — 291. zur. Ermission aus dem. Besitze be-
rechligen.
. 5. Die übrigen, von den vorstehenden abweichenden Bestimmungen:
der Art. “ und 5. der Deklaration vom 20sien Mai 1816. finden auf die beiden.
Lausitzen und das Amt Senftenberg nicht Amvendung.
§. 60. Ueber die hergebrachte Verpslichtung der Gutsherren, die öffent-
lichen Abgaben der Bauerhöfe zu vertreten, behalten Wir Uns die nähere Be-
stimmung vor, da ihnen solche auch für die schon jetzt eigenthümlich besessenen
Baucrhöfe obliegt.
§. 7. Alle Zeitbestimmungen, welche sich auf den Bekanntmachungs-
Termin des Edikts vom 14ten September 181 1. beziehen, sind. in der Anwen-
dung auf diese Landestheile von dem Tage zu verstehen, an. welchem das gegen-
waͤrtige Gesetz verkuͤndigt wird.