Inhaltsverzeichnis : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

520  Reformplan  vom  10.  Juni  1866.

seine  Ablehnung  in  der  angegebenen  Weise  begründete,  läßt  mit  Sicherheit
darauf  schließen,  daß  er  auch  damals  nicht  die  vollständige  Auflösung  der
nationalen  Gemeinschaft  mit  dem  Süden  beabsichtigte.

Noch  deutlicher  beweist  dies  der  Reformplan,  den  er  am  10.  Juni  1866,
kurz  vor  dem  Ausbruch  des  Krieges,  den  deutschen  Regierungen  vorlegte.:

Nach  diesem  Plane  sollten  alle  deutschen  Staaten  mit  Ausnahme  von
OÖsterreich  zu  einem  neuen  deutschen  Bunde  zusammentreten.  An  dessen
Spitze  sollte,  wie  bisher,  ein  aus  Vertretern  der  einzelnen  Regierungen  zusammengesetzter
  Bundestag  stehen,  dessen  Umgestaltung  jedoch  für  später  in
Aussicht  genommen  wurde;  daneben  aber  sollte  der  Verfassung  eine  breitere
volkstümliche  Grundlage  durch  die  Einfügung  einer  aus  allgemeinen  Wahlen
hervorgehenden  und  periodisch  zu  berufenden  Nationalversammlung  gegeben
  werden.  Jur  Kompetenz  des  Bundes  sollte  die  völkerrechtliche  Vertrekung
  Deutschlands,  der  Schutz  des  deutschen  Gebietes  gegen  das  Ausland
  und  die  Regelung  der  wirtschaftspolitischen  Fragen  gehören.  Zu  den
letzteren  wurde  auch  der  Schutz  der  Deutschen  im  Auslande,  das  Eisenbahnwesen,
  Post  und  Telegraphie  sowie  diejenigen  Teile  des  Bürgerlichen  Rechtes
gerechnet,  die  zum  wirtschaftlichen  Leben  in  besonders  naher  Beziehung  stehen,
nämlich  Zivilprozeß  und  Konkursverfahren.  Dem  Bunde  sollte  auch  das
Recht  der  Kriegserklärung  zustehen.:  Eine  gemeinsame  Bundesmarine  unter
preußischem  Kommando  sollte  ins  Leben  gerufen  werden;  dagegen  wurde  von
der  Einrichtung  eines  einheitlichen  Bundesheeres  abgesehen.  Die  Truppen
der  Nordstaaten  sollten  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Oberbefehl  des
Königs  von  Preußen,  die  der  Südstaaten  aber  unter  dem  Kommando  des
Königs  von  Bayern  stehen;  die  Organisation  und  Ausbildung  sollte  in  beiden
Teilen  des  Bundesheeres  gleichmäßig  sein.  Jeder  der  Oberfeldherren  sollte
jedoch  das  Recht  haben,  innerhalb  seines  Machkbereiches  vorbehaltlich  der
späteren  Zustimmung  der  Bundesbehörden  die  Kriegsbereitschaft  anzuordnen.
Das  Budget  für  beide  Heere  sollte  vom  Bundeskag  und  Parlament  festgestellt,
  und  die  zur  Deckung  der  Kosten  erforderlichen  Summen  sollten  nach  der
Bevölkerungszahl  auf  die  einzelnen  Staaten  verteilt  werden.  Jedoch  sollten
diese  Makrikularbeiträge  nicht  in  eine  gemeinsame  Vundeskasse  fließen,
sondern  für  jede  der  beiden  Armeen  war  ein  besonderer  Bundeskriegsschatz

1  Vgl.  den  diplomatisch  genauen  Abdruck  bel  Binding,  Deutsche  Staatégrundgesetze  1
(5.  Auflage)  S.  70f.  Der  Abdruck  bei  Hahn,  Fürst  Bismarck  Bd.  1,  S.  447,  welchen
Busch  benutzt  hat,  ist  unvollständig;  merkwürdigerweise  fehlen  darin  gerade  einige  für  die
Beurtellung  selner  Bedentung  wichtlge  Bestimmungen.

1  Jedoch  sollte,  wenn  nicht  ein  direkter  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  vorliege,  zu  einer
AKriegserklärung  die  Justimmung  der  Sonveräne  von  mindestens  zwei  Drittellen  der  Bevölkerung
  des  Bundesgeblekes  erforderlich  sein.