520 Reformplan vom 10. Juni 1866.
seine Ablehnung in der angegebenen Weise begründete, läßt mit Sicherheit
darauf schließen, daß er auch damals nicht die vollständige Auflösung der
nationalen Gemeinschaft mit dem Süden beabsichtigte.
Noch deutlicher beweist dies der Reformplan, den er am 10. Juni 1866,
kurz vor dem Ausbruch des Krieges, den deutschen Regierungen vorlegte.:
Nach diesem Plane sollten alle deutschen Staaten mit Ausnahme von
OÖsterreich zu einem neuen deutschen Bunde zusammentreten. An dessen
Spitze sollte, wie bisher, ein aus Vertretern der einzelnen Regierungen zusammengesetzter
Bundestag stehen, dessen Umgestaltung jedoch für später in
Aussicht genommen wurde; daneben aber sollte der Verfassung eine breitere
volkstümliche Grundlage durch die Einfügung einer aus allgemeinen Wahlen
hervorgehenden und periodisch zu berufenden Nationalversammlung gegeben
werden. Jur Kompetenz des Bundes sollte die völkerrechtliche Vertrekung
Deutschlands, der Schutz des deutschen Gebietes gegen das Ausland
und die Regelung der wirtschaftspolitischen Fragen gehören. Zu den
letzteren wurde auch der Schutz der Deutschen im Auslande, das Eisenbahnwesen,
Post und Telegraphie sowie diejenigen Teile des Bürgerlichen Rechtes
gerechnet, die zum wirtschaftlichen Leben in besonders naher Beziehung stehen,
nämlich Zivilprozeß und Konkursverfahren. Dem Bunde sollte auch das
Recht der Kriegserklärung zustehen.: Eine gemeinsame Bundesmarine unter
preußischem Kommando sollte ins Leben gerufen werden; dagegen wurde von
der Einrichtung eines einheitlichen Bundesheeres abgesehen. Die Truppen
der Nordstaaten sollten in Krieg und Frieden unter dem Oberbefehl des
Königs von Preußen, die der Südstaaten aber unter dem Kommando des
Königs von Bayern stehen; die Organisation und Ausbildung sollte in beiden
Teilen des Bundesheeres gleichmäßig sein. Jeder der Oberfeldherren sollte
jedoch das Recht haben, innerhalb seines Machkbereiches vorbehaltlich der
späteren Zustimmung der Bundesbehörden die Kriegsbereitschaft anzuordnen.
Das Budget für beide Heere sollte vom Bundeskag und Parlament festgestellt,
und die zur Deckung der Kosten erforderlichen Summen sollten nach der
Bevölkerungszahl auf die einzelnen Staaten verteilt werden. Jedoch sollten
diese Makrikularbeiträge nicht in eine gemeinsame Vundeskasse fließen,
sondern für jede der beiden Armeen war ein besonderer Bundeskriegsschatz
1 Vgl. den diplomatisch genauen Abdruck bel Binding, Deutsche Staatégrundgesetze 1
(5. Auflage) S. 70f. Der Abdruck bei Hahn, Fürst Bismarck Bd. 1, S. 447, welchen
Busch benutzt hat, ist unvollständig; merkwürdigerweise fehlen darin gerade einige für die
Beurtellung selner Bedentung wichtlge Bestimmungen.
1 Jedoch sollte, wenn nicht ein direkter Angriff auf das Bundesgebiet vorliege, zu einer
AKriegserklärung die Justimmung der Sonveräne von mindestens zwei Drittellen der Bevölkerung
des Bundesgeblekes erforderlich sein.