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unternommenen Handlungen und deren Thcter zu ermitteln, und solche
den berreffenden Behbrden anzuzeigen;
II. insonderheit
1) zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, allen Auf-
lauf, Zusammenrottirung und Tumult zu verhindern und zu unterdrücken,
den Verbrechen wider die öffentliche Sicherheit oder wider die Personen
und das Eigenthum der Einzelnen durch zeitige Dazwischenkunft zuvorzu-
kommen, wenn solche aber bereits begangen, sie durch Nachfrage und
Sammlung der Anzeigen zu ermitteln, die Verbrecher selbst zu entdecken,
und sie, imgleichen der Flucht verdächtige Kontravenienten, zu verfolgen,
anzuhalten und der Behörde zu überliefern, auf Vagabonden und andere,
es sey durch Sceckbriefe verfolgke, oder sonst unsichere und verdächtige
Personen und auf deren Beschäftigungen und Verbindungen ein wachsames
Auge zu haben, und zu dem Ende sowohl in den angewiesenen Distrikten
fortgesetzt fleißig zu patrouilliren und während dieser Patrouillen zugleich
auf alle sonst noch für die öffenrliche und Privatsicherhelt erheblichen Per-
sonen und Gegenstände unausgesetzt aufmerksam zu sepn und darüber die
genauesten Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, als auch die
Gasthöfe und Krüge „#beobahten und zu visttiren, in den gesetzlich zuläs-
sigen Gallen die Pässe der Reisenden zu prüfen, und verdächtige Personen
anzuhalten;
2) auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Messen, Jahrmärkten, bei Volks-
zusammenkünften, Festlichkeiren und Lustbarkeiten, in den Gast= und übri-
gen öffentlichen Hdusern und Oertern, bei Feuers-, Wassers= und über-
baupt bei jeder gemeinen Gefahr, so wie bet besorglichen oder entstan-
denen Schlaqgereien und Zusammenlaufen, Ruhe, Ordnung und Sicher-
heit als bewaffnete Macht zu erhalten oder wiederherzustellen, Excessen
und Unordnungen vorzubeugen, und die Anstifter derselben, so wie an-
dere Freoler und Widerspenstige anzuhalten und an die Beherde abzu-
liefern;
3) auf die Befolgung der Vorschriften zu wachen, die zur Verhinderung
von Ungläcksfällen und Beschädigungen, insonderheit zur Verhütung
der von ansteckenden Krankheiten, Feuer, Wasser, bösartigen Thieren, un-
vorsichtigen Handlungen, Nachlässigkeiten, giftigen oder sonst schädlichen
Gegenständen oder anderweitig zu besorgenden Gefahr erlassen sind, auch
die dabei wahrgenommenen Kontraventionen, Vernachlässigungen und
Mängel zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde zu bringen;
4) auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Alleen, Kanäle,
Brücken, Schleusen, Manern, Zaäune, Stat#en und überhaupt aller öf-
fentlichen Anlagen zu achten und die dabei befundenen der Sicherheit
nach-