nen, so steht dieser Behoͤrde zu, die Gendarmerie in ihrer Dienstfuͤhrung unmit-
telbar mit Anweisung zu versehen, und zu leiten, sie, wo sie gefehlt hat, zu
belehren und zurecht zu weisen, und darauf zu halten, daß jeder ihr zugewiesene
Gendarme mit seinen Pflichten immer bekannter werde; und letzterer ist schuldig,
den Anweisungen dieser Behörde unbedingt Folge zu leisten. Die Milirairvor=
gesetzten haben daher die Amtsverrichtungen der, den Civilbehörden überwiese-
nen Gendarmen nicht anders, als wenn etwa bei den Dienstleistungen selbst ein
Offzier das Kommando führr, zu leiten; im Allgemeinen müssen sie jedoch die
Gendarmen auch in Ansehung der Pöänktlichkeit, Angemessenheit und Pflicht-
treue in ihrer Dienstführung sorgfältig kontrolliren und darauf achren, daß sie
den Gesetzen und den Anweisungen der Dienstbehörde vollständig Folge leisten.
Die Civil-Dienstbehörde hat zwar auch selbst bei bloßen Disziplinar-Ver-
gehungen, kein Strafrecht über die Gendarmen, wohl aber die Befugniß, wenn
Zurecheweisungen nicht gefruchtet haben, oder bei Ungehorsam und Verletzung
der ihr schuldigen Achtung und Folgsamkeir, zur Disziplinar-Bestrafung durch
den Militairvorgesetzten die nöthige Einleitung zu treffen, oder bei demselben
auf Abberufung des Gendarmen anzutragen; und es muß, sobald im ersteren
Fall die Schuld erwiesen ist, dem Antrage genügt, im zweiten aber die Abbe-
rnfung unbedingr veranlaßt werden.
g. 18.
Die Civilbehoͤrden und die Militairvorgesetzten der Gendarmerie stehen zu
einander uͤberall nicht in subordinirtem Verhaͤltnisse, sondern die Offiziere der
Gendarmerie sind, als solche, insofern sie nicht in wichtigen Faͤllen persoͤnlich
zur Anfuͤhrung eines Kommando oder zu andern Dienstleistungen fuͤr das Civil
kommandirt und deshalb an die naͤhern Anordnungen der Civilbehoͤrden verwie-
sen sind, als welchenfalls sie denselben puͤnktlich zu folgen haben, blos ihrem
Militairvorgesetzten untergeordnet.
Die Dienstbehörde ist allein für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
der von ihr den Gendarmen ertheilten Aufträge und Anweisungen, die Gen-
darmen aber sind nur für deren pünktliche Erfüllung und Ausführung ver-
anrwortlich.
Alle andere, als die unmittelbar vorgesetzten Civilbehörden müssen, wenn
sie der Unterstützung der Gendarmerie bedürfen, mit Ausnahme der Fälle,
wo Gefahr im Verzuge ist, ihre Requisitionen und resp. Befehle an die ob-
gedachte Dienstbehörde richten, welche denselben aber vollständig zu genügen
verpflichtet ist.
d-
Obgleich die Gendarmerie eine militairische Organisation hat, so steht
sie doch nicht unter dem Generalkommando oder einem andern Militairbe=
fehlshaber der Provinz oder des Bezirks, in welchem sie dislocirt ist, mirhin
auch