Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

289

Ein  weiterer  Punkt  ist  6)  daß  jede  Haupt-Rubrik  von  Ausgaben,
  wenm,  eß  irgend  indglich  ist,  zu  einer  und  derselben
  Zeitugeschehe.  In  ·  dieser  Beziehung  ist  es  z.  B.  eine
zweckmäßige  Anordnung,  daß  alle  Bittschriften  um  Ertheilung
  von  Pensionen  zu  einer  gewissen  bestimmten  Zeit  eingereicht
  werden  müssen,  wo  alsdenn  alle  mit  einemmal  erledigt
  werden.  Man  uͤbersieht  hier  nicht  nur  besser,  was  man
für  die  betreffende  Rubrik  ausgibt,  wird  aufmerksam,  nicht
zu  viel  auszugeben;  sondern  man  weicht  auch  den  Anwandlungen
  von  Laune  und  Hitze  aus,  die  bei  einer  vereinzelten
Fesisetzung  solcher  Ansgaben  fast  unvermeidlich  sind.  Endlich
  ist  noch  unter  dieser  Einheit  begriffen  7)  gehdrige
Subordinirung  der  verschiedenen  Kassen  unter  eine
General--Kosse,  nicht  blos  bei  den  Einzelnen  Ausgabe-Rubriken,
  sondern  auch  in  dem  ganzen  Etat  der  Ausgaben  überhaupt
  —  zum  Zweck  der  Uebetsicht  wieder,  und  um  Chikanen
  der  einzelnen  Kassen-Verwaltungen  unter  einander  zu
verhüten.  Dieser  Einheit  aber  eine  wahre  Bollendung  zu
geben  und  dadurch  wieder  das  Planmäßige  iim'den  Staats-Ausgaben
  zu  befdrdern,  sollten  b)  billig  in  jedem  Lande
General-Etats  formirt  werden,  bei  welchen  man  alle
Staats-Ausgaben  und  Staats-Einnahmen  unter  Einem
Blick  sammelte,  um  das  Verhältniß  derselben,  das  Planmäßige
  auch  für  jedes  Jahr  zu  übersehen.  Es  sollte  also
erstlich  über  jeden  Zweig  der  Staats-Verwaltung
ein  General-Etat  entworfen  werden;  und  man  sollte  alsdenn
wieder  diese  einzelnen  General-Etats  zusammehrangiren  zu
einem  allgemeinen  »General-Etat  des  ganzen
Jahrs.  Doch  müssen  ch  diese  Gemral-Etats  nicht  nur
so  von  einzelnen  Jahren,  sondern  von  Jahrzeh'en
den,  ganzen  Regierungen,  halben  und  ganzen
Spiniler'S  Pollilk.  10