Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden;  geschichtliche  Entwickelung  der  Ortögemeinden.  (8.  11.)  41
in  Kraft  treten,  wenn  der  erste  Beigeordnete  die  Übernahme  der  diesfälligen  Verwaltung
verweigert.1

Das  Herrenhaus  wie  die  Regierung  verhielten  sich  gegen  alle  diese  Vorschläge
ablehnend,  und  so  war  eine  Einigung  der  gesetzgebenden  Faktoren  nicht  herbeizuführen.
Der  Plan  der  Regierung  war  gescheitert,  und  eine  umfassende  Reform  des  Städterechts
ist  seitdem  nicht  mehr  versucht  worden,  eine  solche  kann  besonders  auch  in  der  Städteordnung
  für  Wiesbaden  nicht  erblickt  werden,  da  diese  materiell  nichts  Neues  enthält.
Das  neue  Zuständigkeitsgesetz  v.  1.  Aug.  1883  hat  einige  Knderungen  im  städtischen
Gemeindeverfassungsrecht  bewirkt,  diese  sind  aber,  wie  in  der  Begründung  des  Entwurfs
dieses  Gesetzes  ausdrücklich  hervorgehoben  ist,  nicht  materieller  Natur;  sie  beziehen  sich
nur  auf  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  in  städtischen
Angelegenheiten,  welche  übrigens  wesentlich  in  Üübereinstimmung  mit  dem  eben  besprochenen
Regierungsentwurf  von  1876  reguliert  worden  ist.  Auch  das  Zuständigkeitsgesetz  war
zunächst  auf  die  Kreisordnungsprovinzen  beschränkt,  hat  jedoch  allmählich  eine  Ausdehnung
auf  die  ganze  preußische  Monarchic  erfahren,  sodaß  gegenwärtig  bei  allen  Städteordnungen
die  Modifikationen  zu  berücksichtigen  sind,  welche  sie  durch  dieses  Gesetz  erfahren  haben.

Zweiter  Titel.

Die  kommunalen  Verhältnisse  auf  dem  platten  Lande  (Landgemeinden,
schaften  und  Gutsbezirke).“

S.  11.
I.  Die  Zeit  bis  zum  Allgemeinen  Landrecht.

Gutsherr-1.

  Die  Entwickelung  der  Verfassung  und  Verwaltung  des  platten  Landes  nimmt
ihren  Ausgang  von  rein  privatrechtlichen  Besitzverhältnissen.  Die  altgermanischen  Dörfer
(vicus,  villa)  bildeten  ursprünglich  die  Unterabteilungen  der  Hundertschaften  (centena),

 

1  Anl.,  S.  1734,  Beschl.  d.  A.  H.,  §.  51.

:  Der  Minister  des  Innern  sagte  von  der
St.  O.  wiesb.:  Sie  ist  „ein  Interimistikum,
ein  Notgesetz,  welches  einem  zur  Zeit  in  der

am  1.  Juli  1887  (.  102,  Kr.  O.  w.),  in  der
Rheinprovinz  am  1.  Juli  1888  (S.  104,  Kr.
O.  rh.),  in  Schleswig-Holstein  am  1.  Juli
1889  (§.  155,  Kr.  O.  schlesw.  holst.).  In

Provinz  Nassau  bestehenden  Notstande  dadurch
abhelfen  soll,  daß  die  Grundsätze  der  bisher  in
den  östlichen  Provinzen  bestehenden  Städteordnung
  in  jenen  Regierungsbezirk  eingeführt
werden.  Hier  sind  irgendwelche  grundsätzliche
nderungen  gar  nicht  in  Erwägung  gezogen,
vielmehr  ist  ausdrücklich  ausgesprochen  worden,
es  sei  von  einer  solchen  grundsätzlichen  Erörterung
  Abstand  genommen.  A.  H.  1890/91,
Sten.  Ber.  S.  1104.
*  v.  Stengel,  Dganisalion,  S.  182  ff.,  S.
344,  Anm.  1.  Die  Gültigkeit  des  Zust.  G.  war
emäß  §.  163  desselben  auf  die  Gebietsteile  Preubens
  beschränkt,  für  welche  das  Gesetz  über  die
allgem.  Landesverwaltung  v.  30.  Juli  1883  in
Kraft  trat.  Letzteres  sollte  aber,  gemäß  seinem
§5.  155,  in  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,
  Hannover,  Hessen  =  Nassau,  Westfalen
und  Rheinprovinz  erst  in  Kraft  treten,  je  nachdem
  für  diese  auf  Grund  besonderer  Gesetze
neue  Kreis=  und  Provinzialordnungen  erlassen
sein  würden.  Das  Gesetz  über  die  allg.  L.  V.
und  mit  ihm  das  Zust.  G.  sind  seitdem  in  Kraft
Herreten:  in  Hannover  am  1.  Juli  1885  (8.  120,
hann.  ),  in  Eq—  am  1.  Juli
*  (8.  119,  O.  heff.-nass.),  in  Westfalen

 

Posen  ist  das  L.  V.  G.  und  das  Zust.  G.,  letzteres
mit  Ausnahme  der  die  Kreise  und  Amtsverbände
  betreffenden  Titel  II  u.  III,  durch  Gesetz
v.  19.  Mai  1889  eingeführt.

*  Litteratur:  Thudichum,  Die  Gau=  und
Markverfassung  in  Deutschland  (Gießen  1860).—

v.  Maurer,  Geschichte  der  Derstersessung  in
Deutschland  (Erlangen  1865—66),  1—1I.—  Derselbe,
  Geschichte  der  Frohnhöfe,  —*  Bauernhöfe
und  Hosorrfassung,  m  Deutschland  (Erlangen
1862  —  63),  1I—IV.  —  Bornhack,  Geschichte
des  preußischen  Verwaltungsrechts  (3  Bde.,  Berlin
1884—860).  —  Meitzen,  Der  Boden  und  die
landwirtschaftlichen  Verhältnisse  der  preußischen
Staaten,  1  (Berlin  1868).

Auf  die  älteren  Gebietsteile  des  preußischen
  Staates  beziehen  sich:  Knapp,  Die
Bauernbefreiung  und  der  Ursprung  der  Landarbeiter
  in  den  älteren  Teilen  Preußens,  1  (Leipzig
1887).  —  Derselbe,  Die  Landarbeiter  in  Knechtschaft
  und  Freiheit  (Leipzig  1891).  —  Lette,
Die  ländlichen  Gemeinde-  und  Polizeiverfassungen
in  Preußens  östlichen  und  mittleren  Provinzen
(Berlin  1848).  —  Derselbe,  Die  Landgemeindeordnung
  für  die  sechs  östlichen  Provinzen
(Berlin  1867).  —  v.  Möller,  Landgemeinden