Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SJNo. 15. 
  
(No. 675.) Erhebungs-Rolle der Abgaben für die Jahre 1822 — 1324. Vom 25östen 
Oktober 1821. 
Erhebungs-Nolle 
der 
Abgaben, welche von Gegenstaͤnden die entweder aus dem Auslande 
zum Verbrauch eingefuͤhrt, oder die durchgefuͤhrt werden, 
dbesgleichen 
von Gegenständen beim Ausgange aus dem Lande für die 
Jahre 1822 — 1824. entrichtet werden sollen. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
Ganz frei bleiben: 
1) Ba, zum Verpflanzen, und Reben: 
2) Bienemlöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülich; 
4) Duͤnger ((thierischer oder Stall-); 
50 Eier; 
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Gips, Sand, Lehm, Mergel, Schmirgel, 
Trippel, Walker-Erde u. a. 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze 
durchschnittenen Landguts; 
8) Fische und Krebse (frische); 
Jahrgang 1821. Ce Gras, 
(Ausgegeben zu Berlin den 1sten November 1821.)
	        
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