Geldbetrag
von einem
Zentner.
k% Nir. Sgr. Pi.
Nosinen, Mandeln (23. h.), von Anis, Stern-Anis, Ingber,
Lorbeeren und Lorbeerblätter, Pfeffer (23. il) ... 2
Von rohem Zucker (23. u. .) . . . .. —2030
8|] Von Glätte, Mennige, Schmalte (5. d.), Blei (3. grünem ·
Hohlglas (10. a.), rohen Haͤuten und Fellen zur Gerberei,
und von Haaren (11.), Steingut und Fayance (36. d.)0|—
Von Gußeisen (6. a.), geschmiedetem Eisen und Stahl (0. 0),
groben Eisengußwaaren, (6. d. 1.), Lumpen (21. d.) -b
10 Von Heeringen (23. khkh)) . . . . . . . .. 5—
Anmerkung. Die Tonne wird zu zwei Zentner gerechnet. "
1IIAle andere Gegenstände werden nach den Bestimmungen der
Tarifs-Abtheilung I. und 2. behandelt; sofern sic dort aber
beim Eingang höher als mit einem halben Thaler belegt sind,
wird doch nur davon erhoren –
II. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche durch die Odermündungen oder
links der Oder auf andern Wegen in die östlichen Provinzen eingehen,
und auch links der Oder wieder ausgeführt werden; imgleichen bei der
Durchfuhr von Waaren, welche in die westlichen Provinzen eingehen, wird
in der Regel (sofern nemlich nicht die fernerhin unter III. und IV. bemerk-
ten Festsetzungen gelten, welche für die Durchfuhr auf den besonders ge-
nannten Ströhmen und Landstraßen, gegeben sind) erhoben: Gewotaas
on einem
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11 Von baumwollenem Garn (2. h.), baumwollenen Stuhlwaaren
(2. c.), neuen Kleidern (16.), kurzen Waaren (18.), Leder
und Lederarbeiten (10.), gebleichtem oder gefaͤrbtem leinen
Garn (20. b.), gebleichter, gefärbter oder gedruckter Leine-
wand und den unter 21. c. des Tarifs mehr benannten Ge-
genständen, Seide und seidenen oder halbseidenen Waaren
aller Art (20.), Wolle, wollenem gefärbtem Garn, und
wollenen oder halb wollenen Stuhlwaaren (39) 1——
2 Von Blei (2. 3.), gegossenem (6. a.), geschmiedetem (6. b.),
Eisen, groben Eisengußwaaren (6. d.), grünem Hohlglas
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Von allen andern Gegenständen, welche in der zweiten Abthei-
lung bei der Ein= und Ausfuhr höher, als mit der allge-
meinen Eingangsabgabe belegt sind, aber nur dieser Satz,
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III. Bei
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