auch bei. Jahlungsleistungen. für größere Posten wird der Gefaͤllebetrag,
der nicht einen halben Groschen ausmachr, nicht berechnet und erhoben.
8) Die Jahlung der Gefälle geschieht, unter Jehn Reichsthaler ganz in Silber=
geld, wenn aber Zehn Thaler und mehr in einer Post zu zahlen ist, muß
solche halb in Gold (den Friedrichsd’'or zu 5 Rthlr. gerechner) halb in Silber-
geld entrichter werden. Zwischensummen unter Zehn Thaler werden auch
niche zur Berechnung des Gold-Antheils gezogen.
Gegeben Berlin, den 25sten Oktober 1821.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 676.). Allerhdchste Kabineksorder vom 2ten September 183215, wegen Besftrafung
des von Militairpersonen begangen werdenden dritten Diebstahls.
D. von den Mllitairgerichten, in Anwendung der Bestimmung des 43sten
Kriegsartikels, wegen Bestrafung des dritten Diebsiahls häufig gefehlt wird, so-
lade Ich Mich veranlaßk, hierdurch zu erklären: daß die, für den dritten
Diebsiahl in dem ##sten Kriegsamikel nommirte Festungsstrafe bis zur Besserung
und dem Nachweise des künfrigen ehrlichen Erwerbs, nur von der Einsperrung
nach uberskandener Strafe zu versichen, diese Strasé also in dem Erkenntnisse
mit auszusprechen und nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechte Tit. 20.
Theil II. zu crmessen ist. Ich beauftrage das Militair-Justizdepartement, die
Militairgerichte danach anzuweisen.
Charlortenburg, den alen September 1821.,
Friedrich Wilhelm.
An.
das Militair-Jufüzdepartement-
(No. 677.). Alerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 13241, wegen der Fürstlichen
Würde des derzritigen. Bischofs von Münsterr
A# Ihren Vortrag habe Ich beschlossen, daß da dem Bischof von Münster,
Frciberrn von Lüning, die Fünstliche Würde zwar keinesweges in seiner Ei-
gemchaft eines Bischofs von Münster zustehr,, wohl aber, in Folge des Reichs-
Deputationsschlusses, demselben der Titel eines Fursibischofs von Corvey, also
die Gürsiliche Würde aus diesem Grunde zukommr, und da, durch die von Mir
geneh-