Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 184 — 
genehmigte neue Dibzesan-Einrichtung, das Bisthum Cowey jetzt aufhört, 
känftighin der gedachte Bischof von Münster den Titel: 
Fürst von Corbey, Bischof von Münster 
führen und im Wappen, wegen des Bisthums Münster, einen goldenen Dom# 
im blauen Felde und wegen Corvey das alte roth und gold getheilte Wappenfeld 
zugleich mit seinem Familiemvappen führen, auch das obgedachte Wappen mit 
Fürstenhut, Fürsilichem Mantel und mit dem Bischofssiabe versehen werden soll, 
Berlim, den Zten Oktober 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler, Herrn Fürsten von Hardenberg. 
  
(No. 678.) Allerbdchste Kabinetsorder vom 25östen Okecher 1821., wegen Annahme fremder 
Münzen in den Kdniglichen Kassen. 
D. die Verordmingen vom 28ten Februar und 20sten Juni 1816. ist nach- 
gegeben worden, daß nach den damit zugleich bekannt gemachten Tarifen in den Pro- 
oinzen zwischen der Eibe, Weser, Maas, dem Rhein, der Mosel und Saar, des- 
gleichen dem Großherzogthuhn Posen, Herzegthum #ommern und Fürsienthum Rü- 
gen die in Umlauf befindlichen verschiedenen fremden Geldsorten bei allen Staatskas- 
sen zur Erleichterung der Steuerpflichtigen bis dahin angenommen werden können, 
daß die BVerbreitung einer hinreichenden Menge von Preußischem Courantgelde be- 
wirkt seyn wird. Daabers:etzt in dem größten Theile der genannten Provinzen eine 
binreichende Masse von Preuß.Courank vorhanden istund diebisher noch coursirenden 
fremden Münzsorten dadurch größtemheils verdrängt worden sind; so besümme Ich 
auf den Bericht des Staatsminisiertt vom I A#ten d. M. mit Aufhebung jener tempo- 
rairen Vergünstigung, daß nach erfolgter Emanirung des neuen Münzgesetzes, fer- 
nerhin alle fremde Münzsorten von der Annahme bei den öffentlichen Kassen ausge- 
schlossen senn sollen, es sep denn, daß in einzelnen Fallen nach dem Ermessen des 
Staatomimnisterii, solches noch nachzulassen sey. Für solche Fälle autorisire Ich 
das Staatsministerinm ohne weitere Anfrage das Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 25sien Oklober 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministeri
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.