Contents : Staats-Lexikon.

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Gründen  versehen,  durch  Vermittelung
der  Behörde,  gegen  deren  Beschluß  es  erangen
  ist,  den  Parteien  schriftlich  zugeertigt.
  Die  Entscheidungen  des  Bundesamts
  werden  gesammelt  und  herausgegeben
  von  Wohlers  (1873  ff.).  Vgl.  das
norddeutsche  Bundesgesetz  vom  6.  Juni
1870  (Bundesgesetzblatt,  S.  360  ff.).

Bundesausträgalinstanz,  s.  Deutscher
  Bund.

Bundesegekution,  in  einem  völkerrechtlichen
  Verein  oder  in  einem  Bundesstaat
  das  Verfahren,  um  die  Mitglieder
des  Bundes  nötigenfalls  zwangsweise  zur
Erfüllung  ihrer  Bundespflichten  anzuhalten.
  Nach  der  deutschen  Reichsverfassung
  (arr.  19)  ist  die  B.  vom  Bundesrat
zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollrecken.



Bundesfeldherr,  im  Bundcsstaat,  insbesondere
  im  Deutschen  Reich,  der  oberste
Kriegsherr  der  vereinigten  Streitkräfte
des  Bundes.  In  Deutschland  ist  dies  der
Kaiser  selbst  unter  dessen  Oberbefehl  die
gesamte  Landmacht  des  Reichs  im  Krieg
und  cn  Frieden  steht  (s.  Deutsches
Reich).

Bundesgericht  (franz  Tribanal  fé·
déral),  in  der  Schweiz  der  zu  Lausanne
bestehende  Staatsgerichtshof  der  Eidgenossenschaft
  (s.  Schweiz).

Bundesindigenat  (Reichsindigenat),
  der  Inbegriff  derjenigen  Rechte  und
Befugnisse,  welche  einem  jeden  Angehörigen
  eines  jeden  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen
  Staats  als  solchem  gersrsisht
sind.  Aus  dem  Wesen  eines  Bundesstaats
als  eines  wirklichen  Staats  folgt  nämlich,
daß  die  Angehörigen  der  verschiedenen  einzelnen
  Staaten,  welche  zusammen  den
Bundesstaat  bilden,  eine  doppelte  Unterthaneneigenschaft
  und  ein  zwiefaches
Etaatsbürzerrecht  haben.  Sie  sind  nämlich
  einmal  in  ihrer  Eigenschaft  als  Angehörige
  des  Einzelstaats  Bürger  dieses
letztern  und  Unterthanen  der  Regierung
desselben.  Sie  erscheinen  aber  auf  der
andern  Seite  auch  als  Angehörige  des
Gesamtstaats,  zu  welchem  der  betreffende
Einzelstaat  gehört,  und  es  steht  ihnen  insofern
  ein  mit  den  Angehörigen  der  übrigen
  rerbündeten  Staaten  gemeinsames

Bundesausträgalinstanz  —  Bundesindigenat.

Staatsbürgerrecht  zu.  So  besteht  B.
in  der  Schweiz  ein  soen.  Kantonsbürgerrecht
  für  die  Angehörlgen  der  einzelnen
zum  Bund  gehörigen  Staaten  und  außerdem
  ein  sogen.  Schweizerbürgerrecht  vermöge
  der  Zugehörigkeit  zu  dem  Schweizer
H#eratiostaat.  Ebenso  bestand  bis  zur

uflösung  des  frühern  Deutschen  Reichs
für  die  Angehörigen  der  sämtlichen  zuge-Prigen
  staatlichen  Existenzen  neben  dem

erritorialindigenat  ein  gemeinsames
Reichsindigenat  oder  Reichsbürgerrecht.
Freilich  war  die  Bedentung  der  darin  enthaltenen
  Rechte  mit  der  Zeit  mehr  und
mehr  abgeschwächt  worden;  aber  jenes
gemeinsame  Reichsindigenat  blieb  doch
immerhin  noch  insofern  von  einer  nicht
zu  unterschätzenden  Wichtigkeit,  als  es  vorzugsweise
  dazu  geeignet  war,  das  Bewußtsein
  der  nationalen  Zusammengehörigkeit
in  den  einzelnen  deutschen  Stämmen  zu
beurkunden  und  aufrecht  zu  erhalten.  Der
nachmalige  Deutsche  Bund  dagegen  war
ein  Staatenbund,  d.  h.  ein  bloßer  völkerrechtlicher
  Verein,  kein  wirklicher  Staat.
Darum  mupßten  auch  hier  jene  zwiefache
Unterthanenqualität  und  jenes  doppelte
Staatsbürgerrecht  wegfallen.  Allerdings
sprach  man  auch  zur  Zeit  des  vormaligen
Deutschen  Bundes  von  einem  sogen.  B.
Dasselbe  beschränkte  sich  jedoch  auf  einige
wenige  Rechte,  welche  in  den  Bundesrundgesetzen
  den  Angehörigen  der  ver-Schiedenen
  Bundesstaaten  als  solchen  ausdrücklich
  garantiert  waren.  Hierzu  gehörte
  insbesondere  das  Recht  des  freien
Wegziehens  von  einem  Bundesstaat  in  den
andern;  ferner  das  Recht,  in  den  Zivilund
  Militärdienst  eines  andern  Bundesstaats
  zu  treten,  vorausgesetzt,  daß,  wie
die  Bundesakte  (Art.  18)  sagte,  keine  Verbindlichkeit
  zu  Militärdiensten  gegen  das
bisherige  »Vaterland«  bestand;  endlich  die
Freiheit  von  der  sogen.  Nachsteuer  beim
Übergang  von  Vermögensgegenständen  von
einem  Bundesstaat  in  den  andern.  Im
übrigen  aber  standen  sich  die  Angehörigen.
der  einzelnen  deutschen  Staatskörper  als
die  Bürger  verschiedener  Vaterländer,  also
als  Ausländer,  gegenüber,  ein  nachgerade
unerträglicher  Aastand,  auf  dessen  Beseitigung
  denn  auch  vorzugsweise  die  deut-