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Gründen versehen, durch Vermittelung
der Behörde, gegen deren Beschluß es erangen
ist, den Parteien schriftlich zugeertigt.
Die Entscheidungen des Bundesamts
werden gesammelt und herausgegeben
von Wohlers (1873 ff.). Vgl. das
norddeutsche Bundesgesetz vom 6. Juni
1870 (Bundesgesetzblatt, S. 360 ff.).
Bundesausträgalinstanz, s. Deutscher
Bund.
Bundesegekution, in einem völkerrechtlichen
Verein oder in einem Bundesstaat
das Verfahren, um die Mitglieder
des Bundes nötigenfalls zwangsweise zur
Erfüllung ihrer Bundespflichten anzuhalten.
Nach der deutschen Reichsverfassung
(arr. 19) ist die B. vom Bundesrat
zu beschließen und vom Kaiser zu vollrecken.
Bundesfeldherr, im Bundcsstaat, insbesondere
im Deutschen Reich, der oberste
Kriegsherr der vereinigten Streitkräfte
des Bundes. In Deutschland ist dies der
Kaiser selbst unter dessen Oberbefehl die
gesamte Landmacht des Reichs im Krieg
und cn Frieden steht (s. Deutsches
Reich).
Bundesgericht (franz Tribanal fé·
déral), in der Schweiz der zu Lausanne
bestehende Staatsgerichtshof der Eidgenossenschaft
(s. Schweiz).
Bundesindigenat (Reichsindigenat),
der Inbegriff derjenigen Rechte und
Befugnisse, welche einem jeden Angehörigen
eines jeden zum Deutschen Reiche gehörigen
Staats als solchem gersrsisht
sind. Aus dem Wesen eines Bundesstaats
als eines wirklichen Staats folgt nämlich,
daß die Angehörigen der verschiedenen einzelnen
Staaten, welche zusammen den
Bundesstaat bilden, eine doppelte Unterthaneneigenschaft
und ein zwiefaches
Etaatsbürzerrecht haben. Sie sind nämlich
einmal in ihrer Eigenschaft als Angehörige
des Einzelstaats Bürger dieses
letztern und Unterthanen der Regierung
desselben. Sie erscheinen aber auf der
andern Seite auch als Angehörige des
Gesamtstaats, zu welchem der betreffende
Einzelstaat gehört, und es steht ihnen insofern
ein mit den Angehörigen der übrigen
rerbündeten Staaten gemeinsames
Bundesausträgalinstanz — Bundesindigenat.
Staatsbürgerrecht zu. So besteht B.
in der Schweiz ein soen. Kantonsbürgerrecht
für die Angehörlgen der einzelnen
zum Bund gehörigen Staaten und außerdem
ein sogen. Schweizerbürgerrecht vermöge
der Zugehörigkeit zu dem Schweizer
H#eratiostaat. Ebenso bestand bis zur
uflösung des frühern Deutschen Reichs
für die Angehörigen der sämtlichen zuge-Prigen
staatlichen Existenzen neben dem
erritorialindigenat ein gemeinsames
Reichsindigenat oder Reichsbürgerrecht.
Freilich war die Bedentung der darin enthaltenen
Rechte mit der Zeit mehr und
mehr abgeschwächt worden; aber jenes
gemeinsame Reichsindigenat blieb doch
immerhin noch insofern von einer nicht
zu unterschätzenden Wichtigkeit, als es vorzugsweise
dazu geeignet war, das Bewußtsein
der nationalen Zusammengehörigkeit
in den einzelnen deutschen Stämmen zu
beurkunden und aufrecht zu erhalten. Der
nachmalige Deutsche Bund dagegen war
ein Staatenbund, d. h. ein bloßer völkerrechtlicher
Verein, kein wirklicher Staat.
Darum mupßten auch hier jene zwiefache
Unterthanenqualität und jenes doppelte
Staatsbürgerrecht wegfallen. Allerdings
sprach man auch zur Zeit des vormaligen
Deutschen Bundes von einem sogen. B.
Dasselbe beschränkte sich jedoch auf einige
wenige Rechte, welche in den Bundesrundgesetzen
den Angehörigen der ver-Schiedenen
Bundesstaaten als solchen ausdrücklich
garantiert waren. Hierzu gehörte
insbesondere das Recht des freien
Wegziehens von einem Bundesstaat in den
andern; ferner das Recht, in den Zivilund
Militärdienst eines andern Bundesstaats
zu treten, vorausgesetzt, daß, wie
die Bundesakte (Art. 18) sagte, keine Verbindlichkeit
zu Militärdiensten gegen das
bisherige »Vaterland« bestand; endlich die
Freiheit von der sogen. Nachsteuer beim
Übergang von Vermögensgegenständen von
einem Bundesstaat in den andern. Im
übrigen aber standen sich die Angehörigen.
der einzelnen deutschen Staatskörper als
die Bürger verschiedener Vaterländer, also
als Ausländer, gegenüber, ein nachgerade
unerträglicher Aastand, auf dessen Beseitigung
denn auch vorzugsweise die deut-