Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

b) Die Militairvorgesetzten haben strenge darauf zu halten, daß nin 
vollig dienstbrauchbare Pferde vorhanden sind, daß daher die nicht mehr taug- 
lichen abgeschafft und durch brauchbare ersetzt werden. 
6) Jeder Wachtmeister und Gendarme hat die Wahl, ob er beim Ab- 
gange seines Pferdes dasselbe durch eigene Anschaffung oder durch die Lieferung 
(a) ergänzen will. Im ersten Fall wird ihm aus dem Ersatzfonds (§. 10.) der 
Anschaffungswerth bezahlt. 4 
d) Kein Wachtmeister und Gendarme darf sein Dienstpferd anders als 
mit Vorwissen und Erlaubniß des Kommandeurs vertauschen oder veräußern. 
e) Wird genügend nachgewiesen, daß ein Perd durch dußere Gewalt, 
oder durch die Nothwendigkeit einer ungewöhnlichen Anstrengung im Dienst, 
ohne eigenes Verschulden des Besitzers, gefallen, oder dienstuntauglich gewor- 
den ist, soll der Verlust außerordentlich ersetzt werden, ohne den durch die mo- 
natlichen Abzüge gebildeten Ersatzfonds (§. 10.) in Anspruch zu nehmen. 
f) Außer diesem Falle trägt jeder Eigenthümer des Pferdes die dasselbe 
treffenden Unfälle, ohne Entschábigung oder Beihülfe aus öffentlicher Kasse, 
und die Wirderanschaffung muß für seine Rechnung aus dem Ersatzfonds bewirkt 
werden. 
Wollen die Wachtmeister und Gendarmen jedem Verluste begegnen 
und die monatlichen Abzüge sich als ihr Eigenthum zur dereinstigen Auszahlung 
an sie selbst, oder ihre Erben, konserviren; so können sie in den verschiedenen 
Brigaden durch kleine, freiwillige Abzüge vom Solde, Verwendung geringerer 
Strafantheile und eines Theils der erheblichern, oder durch andere Zuschüsse, 
Hülfs= und Unterstützungskassen gegen dergleichen Unfälle unter sich bilden. 
S. 12. Die Wartung und Erhaltung des Oienstpferdes, mithin auch die 
Beschaffung der Stallung, liegt gleichfalls lediglich dem Gendarmen ob. Jedem 
Wachtmeister und berittenen Gendarmen wird an Fourage taglich eine schwere 
Friedens-Ration zugestanden. Die Lieferung geschieht gegen Quikung des 
Empfängers an Orten, wo Magazine sind, aus diesen, an andern Orten aber 
von Seiten der Ortsbehörde, gegen Erstattung des mittlern Marktpreises am 
Ort der Lieferung, durch den betreffenden Landrath, der hierzu mit dem nöchl- 
gen Fonds zu versehen ist. · 
Esveksiehtsichvonfelbst,daß,wcnnanwekTokalsummedckfürdie 
Fomage ausgesetzten Etatssumme in dem einen Jahr erspart wird, das Er- 
sparte immer in die Rechnung des nächstfolgenden Jahres zu übertragen ist, 
um die Zuschusse in theureren Jahren zu decken. 
§S. 13. Die Waffen werden vom Kriegsministerium den Wachtmeistern und 
Gendarmen unentgeldlich geliefert, bleiben aber auch öffentliches Eigenthum, 
und müssen beim Abgange von ihnen oder ihren Erben zurückgegeben, und 
inzwischen von ihnen im gehörigen Stand erhalten werden. 
S. 14.
	        
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