Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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staͤndigen Zinsen ununterbrochen fortgefahren und die gaͤnzliche Tilgung spaͤ- 
testens mit dem Weihnachtstermin 1825. vollendet werden muͤsse; 
wegen der Wesipreußischen Landschaft, bei welcher die Verbindung 
mit dem vormaligen Herzogthum Warschau eine bei weitem größere Anh##u- 
fung der Zinsenrücksiände verursacht hat, haben Wir bereits früher bewil- 
ligt, daß auch die Zinsen für den Johannistermin 1815. den Rücksiänden 
noch beigezählt werden können und verordnen hierdurch, daß die Landschaft 
fortfahre, die Abführung ihrer insrückstände nach ihren äußersten Kraften 
zu beschleunigen, wenigstens aber nach der Bestimmung des H. 1 1. No. 2. 
Lit. b. der Verordnung vom 13ten Juni 1816. einen vierteljährigen Ter- 
min der Zinsenrücksiäende in der Art abzuführen, daß sie alljährlich in Weih- 
nachten neben den laufenden Zinsen den Betrag eines halbjährigen Koupons 
einlöse; wobei derselben jedoch für den Weihnachtstermin des laufenden 
Jahres, wegen der Näbhe desselben, gestattet seyn soll, die darin fällige 
Zahlung bis auf den nachstbevorstehenden Johannistermin auszusetzen. 
Dieses alles soll auch auf diejenigen Pfandbriefe, welche auf Gütern des vor- 
maligen Herzogthums Warschau haften, angewendet und die Bestimmung des 
S. ö. No. 2. der Verordnung vom 1 2ten Oktober 1818. in diesem Punkte mo- 
difizirt, und mithin von allen Westpreußischen Landschaftsschuldnern, ohne 
Unterschied, ob dieselben zu den Alt-Weslpreußischen oder zu den vormak 
Herzoglich-Warschauschen Landestheilen gehören, vo#in Weihnachtstermin die- 
ses Jahres an (dergestalt also, daß dieser Unserer Bestimmung keine räckwir- 
kende Kraft beigelegt werde) erekutivisch nicht mehr als ein viemehährlicher 
Zinsrückstand in jedem halbjährlichen Zinskermin eingezogen werden. Zur 
Sicherstellung der Inhaber der Westpreußischen Pfandbriefe für die unfehl- 
bare Erfüllung dieser ansehnlich ermäßigten Verpflichtungen der Landschaft 
verordnen Wir aber zugleich, daß, wenn die Zahlung nach vorherstehenden 
Bestimmungen nicht überall pünktlich eingehalten wird, alsdann auf die 
in dem Westpreußischen Landschafts-Regkemen festgestellte Generalgarankie 
zurückgegangen werden soll und behalten Uns solchenfalls vor, das dabei zu 
beobachrende Verfahren unter solchen Fomnen, durch welche den Gldubigermn 
ihre Befriedigung auf dem kürzesten Wege verschafft wird, besonders anzu- 
ordnen. Auch soll die gesammte der Wesipreußischen Landschaft vorstehen- 
dermaßen gestattete Nachsicht derselben vor der Hand nur bis zum Weih- 
nachtstermin 1824. bewilligt seyn; mit Ablauf dieses Zeitpunkts behalten 
Wir Uns vor, nach Lage der Umsiände zu bestimmen, ob und in welcher Art 
die Abtragung der Zinsenrücksiände erweitert und beschleunigt werden soll. 
Gegeben Berlin, den 13ten Dezember 1821. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürsi v. Hardenberg. v. Schuckmann. 
([No. 689.) 
 
	        
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