Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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K. 14. Die erforderlichen Schreibmaterialien sollen fuͤr Rechnung des Dis- 
positionsfonds des Ministeriums des Innern und der Polizei unentgeldlich gelie- 
fert, oder nach Befinden dafuͤr fixirte Verguͤtigungen gewaͤhrt werden. 
g. 15. Außer der Besoldung erhalten Gendarmerie-Offiziere, Wachtmeister 
und Gendarmen reglementsmaͤßig Diaͤten nur dann, wenn sie zu Dienstleistungen 
außer ihrer Bestimmung, oder außer ihrem Geschäftsbezirke besonders beauf- 
rragt werden, und auch im letztern Falte nur dann, wenn sie in einem solchen 
Dienst länger als zwei Tage und eine Nacht von ihrem Standquartiere ent- 
fernt sind. Muß aber die Grenz-Gendarmerie aus ihrem Standorte auf- 
brechen, um anderswo zu operiren, so foll sie eine Marschzulage, und zwar 
der Offizier von Funfzehn Thalerh, der Wachtmeister von Zehn Thalern und 
der Gendarme von Acht Thalern monatlich erhalten. 
§. 16. Auch sollen bei ausgezeichneren Dienstleistungen der Gendarmen je- 
den Grades angeisessene Prämien und Gratifikationen aus dem Dispositions= 
sonds des Ministeriums des Innern und der Polizei, oder, was die Grenzgen- 
darmerie betrifft, des Finanzministeriums, bewilligt werden können. 
KP. 17. Nicht minder erhält die Gendarmerie in den gesetzlichen Fällen die 
für Entdeckung der Verbrechen, Vergehen und Kontraventionen und ihrer Thä- 
ter oder in andern Fdllen bestimmen Prämien, Strafantheile und anderweitigen 
Remunerationen. 
III. Von den Dienstpflichten der Gendarmerie. 
KP. 18. Die Gendarmerie muß die Pflichten ihres Berufs ohne alle Rücksicht 
auf die daraus für sie besorglichen Gefahren und Nachcheile mit strengster Pflichr- 
treue, Gewissenhaftigkeit, Unpartheilichkeit, Thatigkeit und Umsicht, willig 
und pünktlich erfüllen. Wenn ihr gleich ganz beseonders odbliegt, mit Kraft 
und Nachdruck alle, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffen- 
den Gesetze zu handhaben und deren Befolgung zu bewirken; so muß sie sich 
voch aller Belästigung des Publikums, jeder überflüssigen Sirenge, und jeder 
Einmischung in Gegenstände, die außer ihrem Beruf liegen, sorgfällig ent- 
halten. Keiner, der in der Gendarmerie dient, darf in der entferntesten 
Beziehung auf seinen Dienst und die damit verbundenen Pflichten irgend ein Ge- 
schenk annehmen, keiner in Wirths= und Gasthäusern sich unentgeldlich be- 
köstigen, noch Fourage für sein Pferd reichen lassen, noch weniger aber sich 
irgend eine Erpressung erlauben. Auch soll kein Gendarme, ohne schriftliche 
Genehmigung der ihm vorgesetzten Civildienstbehörde und des Kommandeurs, 
selbst, oder durch ein unter seiner hausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied 
seiner Familie, ein bürgerliches Gewerbe treiben. 
S. 10. Jeder Gendarme muß, wenn ihm das Gegentheil nicht aus- 
drücklich vorgeschrieben ist, seinen Dienst in vollständiger Un#form und be- 
waffuet leisten. 
K. 20.
	        
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