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am;d nicht das Geringste, was den Allerhöchsten Gerechtsamen Seiner Königlichen
Majestät und den eingeführten Landesverfassungen zuwider ist, vorgenommen oder.
verabredet werde.
K. 40. Der Königliche Kommissarius beruft in den dazu geeigneten Fällen
den engeren Ausschuß und die Generalversammlung, führt der Regel nach in beiden
den Vorsitz, und enrläßt die Versammlung nach Erledigung der Geschäfte. (Vergl.
5S. 160. und 171.)
K. 50. Er ist befugt, überall, wo er es nöthig finder, Kassenvisitationen
und Rechnungsrevisionen zu verordnen, und dabei gegenwärtig zu seyn. Die halb-
jährigen Abschlüsse und Visitationsprotokolle der Hauptkasse mülsen ihm eingereicht
werden.
Fünftkes Kapitel.
Von der General-Landschafts-D irektion.
# S IAm An der Spitze der Verwaltungsgeschäfte steht die General-Land=
schafts-Direktion, ein Kollegium, welches aus dem General-Landschafts-Direktor und
vier General-Landschafts-Räthen, den Syndikus mit eingeschlossen, besteht, und
außerdem mit den nöthigen Unterbeamten versehen ist.
&. 52. ODer zuerst anzusiellende General-Landschafts-Direktor wird von
Sr. Majestät auf die nächsten drei Jahre höchstunmittelbar ernannt. Für die Folge
wird einer von dreien durch den engeren Ausschuß vorzuschlagenden Kandidaten die
Kdnigl. Beslätigung erhalten. Seine Verpflichtung erfolgt vor der versammelten
General-Landschafts-"Direktion durch den Königlichen Kommissarius oder dessen Stell-
vertreter, und seine Dienstzeit dauert sechs Jahre.
§. 5 3. Die vier Räthe werden von dem engeren Ausschuß durch Mehrheit
der Stimmen gewáhlt, von dem Königlichen Kommissarius zur Besiätiguns des
Ministers des Innermn vorgeschlagen, und in Gegenwart des Königlichen Kommissa-
rius durch den General-Landschafts-Direktor vereidet.
9. 54. Drei von ihnen müssen aus den zum Kreditvereine gehbrigen Guts-
besitzern des Großherzogthums Posen gewählt werden, und Männer von bekanntem
gutem Ruf, Vermögen und Fähigkeiten seyn.
K. S. Die Dienstzeit dieser drei Räthe dauert sechs Jahre, dergestalt,, daß
alle zwei Jahre einer ausscheidet und durch neue Wahl ersetzt wird. In den beiden
ersten Wechselfällen, wird der Austrict durch das Loos bestimmt. Jeder Austretende
ist sofort wieder wählbar.
S. 56. Zum General-Landschafts= Syndikus hingegen wählt der engere
Ausschuß einen gesetzlich geprüften Rechtsgelehrten, der in einem richterlichen Amte
steht oder gestanden hat, und des unbezweifelten Vertrauens der Regierung und seiner
Mitbuͤrger genießt. Er ist zugleich Rath mit-Sit und Stimme in det General- Land-
Jahrgang 1821. Nn schafts-