Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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am;d nicht das Geringste, was den Allerhöchsten Gerechtsamen Seiner Königlichen 
Majestät und den eingeführten Landesverfassungen zuwider ist, vorgenommen oder. 
verabredet werde. 
K. 40. Der Königliche Kommissarius beruft in den dazu geeigneten Fällen 
den engeren Ausschuß und die Generalversammlung, führt der Regel nach in beiden 
den Vorsitz, und enrläßt die Versammlung nach Erledigung der Geschäfte. (Vergl. 
5S. 160. und 171.) 
K. 50. Er ist befugt, überall, wo er es nöthig finder, Kassenvisitationen 
und Rechnungsrevisionen zu verordnen, und dabei gegenwärtig zu seyn. Die halb- 
jährigen Abschlüsse und Visitationsprotokolle der Hauptkasse mülsen ihm eingereicht 
werden. 
Fünftkes Kapitel. 
Von der General-Landschafts-D irektion. 
# S IAm An der Spitze der Verwaltungsgeschäfte steht die General-Land= 
schafts-Direktion, ein Kollegium, welches aus dem General-Landschafts-Direktor und 
vier General-Landschafts-Räthen, den Syndikus mit eingeschlossen, besteht, und 
außerdem mit den nöthigen Unterbeamten versehen ist. 
&. 52. ODer zuerst anzusiellende General-Landschafts-Direktor wird von 
Sr. Majestät auf die nächsten drei Jahre höchstunmittelbar ernannt. Für die Folge 
wird einer von dreien durch den engeren Ausschuß vorzuschlagenden Kandidaten die 
Kdnigl. Beslätigung erhalten. Seine Verpflichtung erfolgt vor der versammelten 
General-Landschafts-"Direktion durch den Königlichen Kommissarius oder dessen Stell- 
vertreter, und seine Dienstzeit dauert sechs Jahre. 
§. 5 3. Die vier Räthe werden von dem engeren Ausschuß durch Mehrheit 
der Stimmen gewáhlt, von dem Königlichen Kommissarius zur Besiätiguns des 
Ministers des Innermn vorgeschlagen, und in Gegenwart des Königlichen Kommissa- 
rius durch den General-Landschafts-Direktor vereidet. 
9. 54. Drei von ihnen müssen aus den zum Kreditvereine gehbrigen Guts- 
besitzern des Großherzogthums Posen gewählt werden, und Männer von bekanntem 
gutem Ruf, Vermögen und Fähigkeiten seyn. 
K. S. Die Dienstzeit dieser drei Räthe dauert sechs Jahre, dergestalt,, daß 
alle zwei Jahre einer ausscheidet und durch neue Wahl ersetzt wird. In den beiden 
ersten Wechselfällen, wird der Austrict durch das Loos bestimmt. Jeder Austretende 
ist sofort wieder wählbar. 
S. 56. Zum General-Landschafts= Syndikus hingegen wählt der engere 
Ausschuß einen gesetzlich geprüften Rechtsgelehrten, der in einem richterlichen Amte 
steht oder gestanden hat, und des unbezweifelten Vertrauens der Regierung und seiner 
Mitbuͤrger genießt. Er ist zugleich Rath mit-Sit und Stimme in det General- Land- 
Jahrgang 1821. Nn schafts-
	        
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