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chafts-Direktion, und hat als solcher die besondere Aintspflicht, die Rechte und das
vet der Gläubiger (Pfandbriefsinhaber) zu vertreten. Mit seiner Bestätigung
und Verpflichtung wird es eben so, wie bei den andern General-Landschafts-Räthen
gehalten. Sollte derselbe unerwartet abgehen, oder auf längere Zeit krank werden,
so muß ein anderer erprobter Rechtsgelehrter die Stelle bis zur Wiederbesetzung ver-
walten. Sobald die Fonds des Vereins es erlauben, soll dieser Beamte so besoldet
werden, daß er keiner andern Beschäftigung bedarf. Seine Anstellung ist lebensläng-
lich, er kann derselben nur durch eigene Entsagung oder durch Urtheil und Reche
verlustig gehen.
#. 57. Die Bestellung des Rendanten und der übrigen Unterbeamten wird
der General-Landschafts -Direktion überlassen, welche allein für ihre Befähigung
haftet; bei ihrem Dienstantritt erhalten die Beamten eine besondere Geschäfts-Anwei-
sung. Der Rendant muß eine Kaution in Gelde oder in Pfandbriefen von Sechs
Tausend Thalern machen. Diese Beamten werden sämmtlich auf Lebenszcit ange-
stellt, und können nur durch Urtheil und Recht entlassen werden.
§#. #. Das Kollegium versammelt sich, so oft der Direktor es für nöthig
erachtet, und faßt seine Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit ab. Es wählt aus
seiner Mitte in derselben Art, als solches §. 238. bei den Provinzial-Direktionen
bestimmt ist, zwei Kassenkuratoren, denen die daselbst angegebenen Verpflichtlungen
öbliegen.
§6#. .Die General-Landschafts-Direktion ist verpflichtet, die Giundsätze
bes Krediesystems aufrecht zu erhalten, sie pünktlich ausführen zu lassen, das allge-
meine Beste desselben überall zu befördern, und jeden Nachtheil zu beseitigen und zu
verhindern.
&ä#. 00. Die Provinzial-Direktionen müssen daher den auf die Kredikordnung
begründeten Verfägungen der General-Direktion pünktlich Folge leisten, widrigen-
falls sie durch Zwangsmittel dazu angehalten werden können.
9. 01I. Die General-Direktion untersucht und entscheidet alle Klagen und
Anzeigen gegen die Provinzial-Direktionen oder gegen ihre einzelnen Mitglieder,
in sofern sie das Kreditsysiem betreffen. Wer sich bei dieser Entscheidung nicht beru-
bigen will, wendek sich an den engeren Ausschuß. #
#&. 62. In allen Sachen, welche von der General-Landschafts-Direktion
oder von den Provinzial-Direktionen entschieden werden, findet kein Prozeß slatt. Es
wird der Bericht des angeschuldigten Kollegiums oder der einzelnen Mitglieder gefor-
derk, und nach Beschaffenheit der Umstände, auf Kosten des Schuldigen, eine Kom-
mission zur Untersuchung ernannt, auf deren Bericht die Sache ohne femere Weit-
läuftigkeit entschieden wird.
. 63. Alle Vorschläge und Bemerkungen, die auf Verbesserung des Kredie-
psteme abzwecken, müssen an die General-Landschafts-Dircktion eingereicht werden.
S. 64.