Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

staͤnde fortgesetzt und ununterbrochen, mithin auch bei Ausübung ihrer übri- 
gen Dienstobliegenheiten, besonders aber auf den deshalb eigends zu haltenden 
Matrouillen, zu genügen. In letzterer Beziehung liegt nemlich den Gendar- 
men, und so weit möglich auch den Wachtmeistern, vorzüglich ob, in dem 
ihnen angewiesenen Distrikte mit möglichster Vermeidung alles Aufsehens fleigig 
bei Tage und bei Nacht zu patroulliren, um von allen zu ihrem Dienste gehöri- 
gen Gegenständen baldmöglichst vollständige Kenntnitz zu erhalten; und diese 
Patronillen müssen nebst den gemachten Bemerkungen und genommenen Maaß- 
regeln genau und gewissenhaft in das Dienstbuch (F. 6.) eingerragen werden. 
K. 24. In Ansehung der Sicherheitspolizei haben die Gendarmen 
überall in Gemäßheit des F. 12. des heute vollzogenen Edikts zu verfahren, und 
insonderheit die Grenze genau zu beobachten, und auf die wegen Ueberschreitung 
derselben, durch nicht legitimirte Personen, bestehenden Borschriften, zu halten. 
##. 25. Da der Gendarmerie auch obliegt, besorglichen Unglücksfällen 
vorzubeugen; so muß sie auf alles, was letztere veranlassen könnte, besonders 
wachsam seyn. Findet ein Gendarme auf den Straßen, im Wasser, oder 
sonst Leichname verunglückter Personen; so muß er nach getroffener Vorkehrung 
zur Rettung des Verunglückten, oder Sicherung des Leichnams, der nächsten 
Obrigkeit schleunigst Anzeige machen. Er muß ferner gebrechliche, kranke, wahn- 
sinnige, gemüthskranke, oder sonst verungluckte, oder naher Gefahr ausgesetzte 
Menschen, die auf dem Felde, an den Landstraßen, oder sonst hülflos liegen, 
oder herumirren, so weit deren Gesundheit es gestattet, der nächsten Ortsobrig= 
keit zuführen, sonst aber derselben schleunigst anzeigen, und inmittelst, zur Ab- 
wendung einer noch größern Gefahr, geeignete Anstalt treffen. Er hat wahr- 
genommene Spuren ansteckender Krankheiten und Seuchen der Behörde anzuzei- 
gen und auf die Befolgung der deshalb, so wie wegen der Olitatenkrämer, Kam- 
merjäger und dergleichen erlassenen Vorschriften zu halten. 
Den Gendarmen liegt ferner ob, darauf zu wachen, daß die feuer- 
polizeilichen Anordnungen gehörig befolgt und die Uebertretungen derselben 
zur Kenntnig der geeigneten Behörden gebracht werden. Wenn sie eine 
Feuersbrunst wahrnehmen, so müssen sie dieselbe nach Möglichkeic bekannt 
machen, und an den benachbarten Orten, durch welche sie kommen, darauf 
sehen, daß von dort aus die erforderliche Hülfe schleunigst geleistet werde; 
sie selbst aber müssen ihre Wachsamkeit verdoppeln, damit dieser Zeitpunkt 
nicht zu Verbrechen am Orte des Brandes, oder in benachbarten Orten be- 
nutzt werde, und in erheblichen Fällen dazu auch die Gendarmen der benach- 
barten Kreise zum Beistand aufrusen. Bei der Feuersbrunst selbst haben die 
Gendarmen zwar auch für die schleunige Anwendung und hinreichende Unter- 
stützung der Löschungsanstalten, besonders aber für die Erhaltung der Ord- 
nung, für die Rektung der dem Feuer ausgesetzten Gegenstände, und für die 
Sicherheit der geretteten zu sorgen; umgleichen liegt ihnen ob, der Entstehung 
Jahrganz 1821. C des
	        
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