staͤnde fortgesetzt und ununterbrochen, mithin auch bei Ausübung ihrer übri-
gen Dienstobliegenheiten, besonders aber auf den deshalb eigends zu haltenden
Matrouillen, zu genügen. In letzterer Beziehung liegt nemlich den Gendar-
men, und so weit möglich auch den Wachtmeistern, vorzüglich ob, in dem
ihnen angewiesenen Distrikte mit möglichster Vermeidung alles Aufsehens fleigig
bei Tage und bei Nacht zu patroulliren, um von allen zu ihrem Dienste gehöri-
gen Gegenständen baldmöglichst vollständige Kenntnitz zu erhalten; und diese
Patronillen müssen nebst den gemachten Bemerkungen und genommenen Maaß-
regeln genau und gewissenhaft in das Dienstbuch (F. 6.) eingerragen werden.
K. 24. In Ansehung der Sicherheitspolizei haben die Gendarmen
überall in Gemäßheit des F. 12. des heute vollzogenen Edikts zu verfahren, und
insonderheit die Grenze genau zu beobachten, und auf die wegen Ueberschreitung
derselben, durch nicht legitimirte Personen, bestehenden Borschriften, zu halten.
##. 25. Da der Gendarmerie auch obliegt, besorglichen Unglücksfällen
vorzubeugen; so muß sie auf alles, was letztere veranlassen könnte, besonders
wachsam seyn. Findet ein Gendarme auf den Straßen, im Wasser, oder
sonst Leichname verunglückter Personen; so muß er nach getroffener Vorkehrung
zur Rettung des Verunglückten, oder Sicherung des Leichnams, der nächsten
Obrigkeit schleunigst Anzeige machen. Er muß ferner gebrechliche, kranke, wahn-
sinnige, gemüthskranke, oder sonst verungluckte, oder naher Gefahr ausgesetzte
Menschen, die auf dem Felde, an den Landstraßen, oder sonst hülflos liegen,
oder herumirren, so weit deren Gesundheit es gestattet, der nächsten Ortsobrig=
keit zuführen, sonst aber derselben schleunigst anzeigen, und inmittelst, zur Ab-
wendung einer noch größern Gefahr, geeignete Anstalt treffen. Er hat wahr-
genommene Spuren ansteckender Krankheiten und Seuchen der Behörde anzuzei-
gen und auf die Befolgung der deshalb, so wie wegen der Olitatenkrämer, Kam-
merjäger und dergleichen erlassenen Vorschriften zu halten.
Den Gendarmen liegt ferner ob, darauf zu wachen, daß die feuer-
polizeilichen Anordnungen gehörig befolgt und die Uebertretungen derselben
zur Kenntnig der geeigneten Behörden gebracht werden. Wenn sie eine
Feuersbrunst wahrnehmen, so müssen sie dieselbe nach Möglichkeic bekannt
machen, und an den benachbarten Orten, durch welche sie kommen, darauf
sehen, daß von dort aus die erforderliche Hülfe schleunigst geleistet werde;
sie selbst aber müssen ihre Wachsamkeit verdoppeln, damit dieser Zeitpunkt
nicht zu Verbrechen am Orte des Brandes, oder in benachbarten Orten be-
nutzt werde, und in erheblichen Fällen dazu auch die Gendarmen der benach-
barten Kreise zum Beistand aufrusen. Bei der Feuersbrunst selbst haben die
Gendarmen zwar auch für die schleunige Anwendung und hinreichende Unter-
stützung der Löschungsanstalten, besonders aber für die Erhaltung der Ord-
nung, für die Rektung der dem Feuer ausgesetzten Gegenstände, und für die
Sicherheit der geretteten zu sorgen; umgleichen liegt ihnen ob, der Entstehung
Jahrganz 1821. C des