Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

8. 202. Die Abschaͤtzungs--Kommissarien muͤssen uͤberall mit Zuziehung eines 
Justizbeamten verhandeln. Wenn der Syndikus durch andere Arbeiten abgehalten, 
der Taraufnahme nicht beiwohnen kann, so muß der Provinzialdirektor einen anderen 
zu diesem Geschäfte besonders zu vereidenden Justizbeamten dazu ernennen. Jeder 
Abschätzungs-Kommissarius erhält zwei Thaler Diäten. 
§. 203. Der Oirektor ernennt die zur Taraufnahme nöthigen Kommissarien, 
und diese vereinigen sich wegen des anzusetzenden Termins, der sofort dem antra- 
genden Gutsbesitzer mit dem Auftrage bekannt zu machen ist, alles Erforderliche vor- 
zubereiten, und eine Fuhre an den bestimmten Ort zu schicken, um die Kommissanien 
abzuholen, oder ihre Reisekosten extrapostmagig zu vergütigen. 
§. 20A. Alle Zubehbrungen (Pertinenzien) des abzuschatzenden Gutes müs- 
sen zur Tare gezogen werden. Es bleibt dem Eigenthümer nur erlaubt, die Forsten 
auszunehmen. Z 
§. 205. Wenn gleich die Kommissarien mit aller Pünktlichkeit und Umsicht 
den wahren Ertrag ausmitteln müssen, so dürfen sie doch durch unnütze Weitlauftig= 
keiten das Geschäft nicht absichtlich verlängern. Die Direktion muß bei Feststellung 
der Diäten darauf Rücksicht nehmen; und diese werden von ihr allein an die Kommis- 
sarien ausgezahlt und von dem Veranlasser der Tare wieder eingezogen. Eine un- 
mittelbare Zahlung der Dicten Seitens des letztern an die Kommissarien darf niemals 
gestattet werden. 
h. 200. Die Kommissarien schicken sofort die von ihnen gemachte und unter- 
schriebene Taxe an den betreffenden Direktor, und berichten zugleich über die erwa 
vorgefundenen besonderen Verhdlknisse. 
##. 207. Alle aufgenommenen Taren sollen, sobald sie bei dem Direktor ein- 
gehen, durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Aufnahme der Taxe 
nicht mitgewirkt haben, und von dem Direkror zu ernennen sind, von jedem beson- 
ders reoidirt werden. Oie Revisoren erhalten die Taren mit ins Haus. Die schrift- 
lich abgefaßten Erinnerungen und Bedenken gegen die Taxen senden sie dem Direktor, 
welcher sie den Abschätzungs-Kommissarien zur Erledigung zuschickt. Dem zweiten 
Revisor werden die Bemerkungen des ersiern nicht mitgetheilt. 
§. 208. Die Kommissarien sind zunachst verantworklich, wenn der Land- 
schaft Hurch eine zu hohe Tare, aus unrichtig zum Grunde gelegten Thatsachen, oder 
aus unrichtiger Anwendung der Grundsätze ein Schaden erwächst — subsidiarisch auch 
die Revisoren, wenn sie nicht beweisen, mittelst unrichtiger Angabe von Ertragsgegen- 
tänden durch die Kommissarien gelcuscht zu seyn. Liegt böser Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit (was nicht vorausgesetzt werden kann) zum Grunde, so müssen sie, nach 
den allgemeinen Gesetzen, den ganzen Schaden vertreten. Für geringere Versehen 
bleiben die Tarkommissarien und Revisoren nur drei Jahre nach revidirter Tare ver- 
antwortlich. In allen diesen Fällen sindet jedoch die Verantwortlichkeit derselben 
nur gegen die Landschaft, nicht aber gegen einen dritten, statt. 
. 200.
	        
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