Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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249 
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" zur 
Einnahme der Zinsen bei der Direktion des landschaftlichen Departements Posen. 
  
  
  
Tés haften HZuden Ver- . 
Name des Pfand= Iaciuen 3 blan- — o " 
briefe 7ntt !—m- Kosten Schuldner 
Gutes. Kreises. darauf 3 a proCent gezahlt 
Reble.Rtblr. Sar.] Reblr. Sar. e Sgr.] Reblr. Sar. 
20000%%00 —4000— 25— 825 4 
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und nach dem Schlusse einer jeden Sitzung wird das Protokoll mit der Kontrolle ver- 
glichen, und von beiden Kassenkuratoren unterschrieben. 
§. 243. In dem Rechnungsbuche wird für jedes Gut eine zulängliche Anzahl 
Blätter besiimmt. Bei Erdffnung der Sitzungen wird aus den Landschaftsregistern 
ausgezogen. wie viel PMandbriefe auf jedem Gute haften, wie viel davon an Zinsen, 
wie viel zum Tilgungsfonds, und wie viel zu den Verwaltungskosten einkommen muß, 
folglich das Soll-Einkommen bestimmt. 
9. 244. Die Kontrolle besteht aus einem alphabetischen Verzeichnisse der be- 
pfandbrieften Guͤter, welches vor der Sitzung gefertiget und von dem Syndikus at- 
testirt wird, mit den naͤmlichen Rubriken zur Einnahme wie das Rechnungsbuch. 
6. 245. Der Direktor ist fuͤr das puͤnktliche Verfahren bei der Zinsen-Ein- 
zahlung verantwortlich. Er wird alle Uneinigkeiten, die etwa zwischen den Direktions- 
mitgliedern und den Betheiligten vorfallen koͤnnten, ausgleichen. 
§. 246. Theilweise Zahlungen der Zinsen werden in der Regel und ohne be- 
sondere Bewilligung des versammelten Kollegiums nicht angenommen. Mit Ablauf 
der bestimmten Termine müssen alle Zinsen an die Kasse eingezahlt senn. Wegen der 
Rücksiände tritt das F. 250. und folg. bestimmte Verfahren ein. 
§. 247. Wenn die Einnahme der Zinsen geschlossen ist, versammelt sich das 
Kollegium, und läßt die in dem Rechnungsbuch und in der Kontrolle bereits abgeson- 
derten Zinsen, den Tilgungsfonds, die Verwaltungskosten, jedes in einem besonde- 
ren Kasten mit drei Schlössern, wozu die Schlüssel nach §. 230. vertheilt sind, auf- 
bewahren. 
S. 248. Ueber diese wirkliche Trennung des baaren Geldes und dessen Nie- 
derlegung in verschiedene Kasten wird ein besonderes Protokoll aufgenommen, in wel- 
chem die Summe der Zinsen, der Tilgungs= und Verwaltungsfonds genau angegeben 
werden muß, und von dem Direktor, sämmtlichen Räthen mit Einschluß des Syn- 
dikus, und dem Rendanten unterschrieben. 
Jahrgang 1821. 
Qq 9. 249.
	        
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