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Vierzehntes Kapitel.
Von der Auszahlung der Zinsen an die Pfandbriefsinhaber.
§# 204. Nach dem Abschluß der Zinseneinnahme beginnt die Auszahlung der-
selben den 2 gsten Juni und den 27sten Dezember.
. 205. ODie Zinfen werden an den Vorzeiger der fälligen Coupons ohne Aus-
flucht oder 3Z6gerung bezahlt, und diese ohne alle weitere Förmlichkeit stam Quittungen
angenommen.
g. 296. Die Auszahlung geschieht in der nämlichen Form, wie die Einnahme;
in dem Rechnungsbuche der Konkrolle und dem Protokolle werden nur die wirklich ge-
zahlten Vier Prozent eingezeichnet.
shi 297. Die Zinsenzahlung wird mit dem 14ten Juli und dem Ibten Januar
geschlossen.
§5. 208. Zu mehrerer Bequemlichkeit des Publikums sollen von der Landschaft
Agenten in Berlin und Breslau bestellt werden, welche die fälligen Zinsen vom isten
August und uisten Februar ab, zahlen werden.
g. 299. Wer in diesen bestimmten Tagen die Zinsen nicht erhebt, muß sich mit
den faͤlligen Coupons bei dem Direktor besonders meiden, der sie ihm auszahlen läßt,
wenn Geld in der Kasse ist, oder ihn zur Erhebung an die General-Landschafts-Direk-
tion verweiset.
* 3o. Wer aus irgend einer Urfache die falligen Zinsen an einem Tert in
nicht erheben will, kann sie an dem folgenden mit erheben.
30o01. Die Einlieferung, Eintragung und Durchstreichung der Coupons
wirkt einen vollständigen Beweis der geschehen Zahlung gegen jeden Anspruch, der
innerhalb zehn Jahren gemacht werden könnte. Zu diesem Behmf werden die Coupons
zehn Jahre lang bei der Kasse aufbewahrk, nach Ablauf dieser Frist aber vernichtet, und
keine Nachforderung der Zinsen mehr angehörk.
302. Oie allgemeinen Gesetze schreiben übrigens vor, wie in Ansehung der
sichern Aufbewahrung der Pfandbriefe, der Emschädigung des Eigenthümers eines ent-
wendeten Pfandbriefes, und der Erneuerung schadhaft gewordener Pandbriefe verfah-
ren werden soll.
9. 303. Mit Beziehung darauf wird aber noch folgendes bestimmt:
a) der Besitzer eines Pfandbriefes ist zwar befugt, durch einen Privatvermerk sich
egen Entwendung desselben zu sichern, und derjenige, der einen mit einem solchen
Zermerk versehenen Pfandbrief ohne ausdruͤckliche Einwilligung des Besitzers an
sich bringt, soll fuͤr einen unrechtmäßigen Besitzer angesehen werden; jener aber,
will er ihn wieder in Cours bringen, i verpflichtet, ihn der betreffenden Direktion
einzureichen, um ihn auf seine Kosten umfertigen zu lassen.
b) Jedem Inhaber steht frei, seinen Pandbrief durch die DOirektion außer Cours setzen
u lassen, oder ihn bei ihr gegen Deposiral-Gebühren von ein Vierkel für das
ausend von Termin zu Temmin nmiederzulegen.
c) Die Beamten der Landschaft sind verpflichtet, wenn ihnen die Entwendung oder
der sonst zufallige Verlust eines Pfandbriefes bekannt gemacht wird, den Vorzei-
ger der Coupons dieses Pfandbriefes aufzuzeichnen, und dem Eigenthümer des
Mandbriefes zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame sofort Anzeige davon zu machen.
d) Ein