Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

fuͤr die Kreisabgeordneten bis zum naͤchsten Termin, und das Kollegium ermaͤchtiget ihn, 
so viel in einem abgesonderten Kasten aufzubewahren, und daraus zu entnehmen, als 
die Grfüllung des Etats erfordert. Der Ueberrest wird im Beiseyn sämmtlicher Mit- 
glieder gepackt, und mit der darüber geführten Rechnung an die General-Landschafts- 
Direktion abgeschickt. 
§. 30. Da in dem Verlauf von einem Termine zum andern unvorhergesehene 
Ausgaben vorkommen können; so wird die General-Landschaft bestimmen, wie viel 
Gelder außer den ctatemäpigen Ausgaben noch bei jeder Direktion auf unvorhergesehene 
Fälle zur#chkbleiben kennen. 
S. 301. Oie Rechnung darüber wird von dem Rendanten geführt, halbjährig 
dem stolleglum vorgelegt, und durch dasselbe abgenommen, ein summarischer Auszug 
davon aber den Kreis-Abgeordneten mitgegeben, um solchen in der nächsten Kreisver- 
sammlung vorlegen zu können. 
S. 332. Die Einnahme des ! Prozents ergiebt sich aus der Zinsenrechnung, 
die Ausfertigungsgebühren aus dem bei der betreffenden DOirektion aufgenommenen Pro- 
tokolle. Die Ausgabe muß durch gültige Beläge nachgewiesen werden. 
6. 333. Oie Gencral-Landschaftsdirektion wird die leberschüsse sofert in Pfand- 
briefe verwandeln, um daraus einen zinsentragenden Fonds für die gesammte Landschaft 
zu bilden. « · 
Siebenzehntes Kapitel. 
Depositalordnung. 
K. 331. Es sind Fälle möglich, wo baare Gelder, Pfandbriefe und andere 
Dokumente oder Effekten ad depeoositum kommen können. 
& 33. Bei Mandbriefen ist beispielsweise dieses der Fall: 
1) wenn Pfandbriefe von den Inhabern gekündiget, und dieserhalb der landschaftli- 
chen Behörde eingeliefert werden; 
2) wenn die Landschaft einen Theil ihres eigenthümlichen Fonds in Pfandbriefe ver- 
wandelt hat. 
§. 330. Bei baaren Geldern: 
I) wenn der Inbaber des gekündigten Pfandbriefes die Valuta desselben in dem be- 
stimmten Ter in nicht in Empfang genommen hat; 
2) wenn ein Theil des eigenthümlichen Fonds der Landschaft nicht zinsbar angelege 
werden kann, und deshalb baar aufbewahrt werden muß. 
. 337. Andere Ookumente und Effekten können #n Wege der Exekution gegen 
die Schuldner der Landschaft oder sonst in das Oeposttorium kommen. 
S. 338. ODie Deposita einer jeden landschaftlichen Behörde werden von den bei- 
den Kassenkuratoren (G. 58. und 238.) und einem Rendanten, der, wo möglich, mit 
der Verwaltung der landschaftlichen Zinsenkasse nicht beauftragt seyn muß, verwaltet. 
K. 330. Sie werden in einem eichenen, gegen Einbruch möglichst gesicherten, 
in einem feuersicheren Gewoölbe aufgestellten Spinde, dessen Inneres in 2./ oder mehrere 
Facher alphabetisch abgetheilt ist, unter drei verschiedenen Schlössern verwahrt, deren 
Schlüssel unter die Kuratoren und den Rendanten vertheilt sind. 
§. 3J0. Ohne eine schriftliche Anweisung der Landschafts-Oirektion darf in das 
Depositorinm nichts angenommen, und nichts aus demsolben verabfolgt werden. 
Nr 2 K. 341
	        
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