Erbrecht der unehellchen Kinder nach Bayer. Landrecht. 371
Es kann nämlich unmöglich der Wille des Gesetzgebers
sein, ein uneheliches Kind, dessen Mutter mit dem
Erblasser durch lauter eheliche Zeugungen zusammenhängt,
dem Grundsatz des § 4 Ziff. 7 (daß bei Kollateralen
lediglich die Nähe des Grades entscheide) zuwider von
der Erbschaft auszuschließen, wenn ein dem Grade nach
weiter entferntes ehelich gebornes Kind vorhanden ist,
zwischen welchem und dem Erblasser ebenfalls eine oder
gar mehrere uneheliche Zeugungen in Mitte liegen. Unter
den „rechtmäßigen Befreundten“ werden also nicht alle
ehelich gebornen, sondern nur die durch lauter eheliche
Zeugungen mit dem Erblasser zusammenhängenden Verwandten
desselben zu verstehen sein.
Somit erweist sich diese Regel (wie schon bei der
3. Klasse bemerkt) überhaupt nur als anwendbar,
a. wenn der Erblasser ein eheliches Kind
war.
In diesem Fall sind ihr zufolge mangels erbberechtigter
Personen der 1. und 2. Klasse alle, auch die
entferntesten Seitenverwandten, vorausgesetzt, daß ihre
Verwandtschaft mit dem Erblasser durch lauter eheliche
Zeugungen vermittelt wird, vor jedem unehelich erzeugten
oder auch nur') durch eine uneheliche Zeugung mit dem
Erblasser zusammenhängenden, wenn auch dem Grade
nach näheren Verwandten zur Erbschaft berufen.
Sind solche „rechtmäßige Befreundte" nicht vorhanden,
so ist für die Anwendung der Regel des 8 4 Ziff. 10
kein Raum mehr. Es bleibt daun bei der allgemeinen
Regel, daß allzeit der näher Verwandte den weiteren
ausschließt, ohne daß insbesondere auch auf Voll= oder
*) Dles ergibt sich aus der von Schmid in Note 5 zu
Tit. 41 Art. 3 hervorgehobenen, übrigens selbstverständlichen Erwägung,
daß die Verwandten eines unehelichen Kindes nicht erbberechiigt
sein können, wenn dieses, salls es noch am Leben wäre,
selbst kein Erbrecht gehabt hätte.
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