Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Erbrecht  der  unehellchen  Kinder  nach  Bayer.  Landrecht.  371

Es  kann  nämlich  unmöglich  der  Wille  des  Gesetzgebers
  sein,  ein  uneheliches  Kind,  dessen  Mutter  mit  dem
Erblasser  durch  lauter  eheliche  Zeugungen  zusammenhängt,
dem  Grundsatz  des  §  4  Ziff.  7  (daß  bei  Kollateralen
lediglich  die  Nähe  des  Grades  entscheide)  zuwider  von
der  Erbschaft  auszuschließen,  wenn  ein  dem  Grade  nach
weiter  entferntes  ehelich  gebornes  Kind  vorhanden  ist,
zwischen  welchem  und  dem  Erblasser  ebenfalls  eine  oder
gar  mehrere  uneheliche  Zeugungen  in  Mitte  liegen.  Unter
den  „rechtmäßigen  Befreundten“  werden  also  nicht  alle
ehelich  gebornen,  sondern  nur  die  durch  lauter  eheliche
Zeugungen  mit  dem  Erblasser  zusammenhängenden  Verwandten
  desselben  zu  verstehen  sein.

Somit  erweist  sich  diese  Regel  (wie  schon  bei  der
3.  Klasse  bemerkt)  überhaupt  nur  als  anwendbar,

a.  wenn  der  Erblasser  ein  eheliches  Kind
war.
In  diesem  Fall  sind  ihr  zufolge  mangels  erbberechtigter
  Personen  der  1.  und  2.  Klasse  alle,  auch  die
entferntesten  Seitenverwandten,  vorausgesetzt,  daß  ihre
Verwandtschaft  mit  dem  Erblasser  durch  lauter  eheliche
Zeugungen  vermittelt  wird,  vor  jedem  unehelich  erzeugten
oder  auch  nur')  durch  eine  uneheliche  Zeugung  mit  dem
Erblasser  zusammenhängenden,  wenn  auch  dem  Grade
nach  näheren  Verwandten  zur  Erbschaft  berufen.

Sind  solche  „rechtmäßige  Befreundte"  nicht  vorhanden,
  so  ist  für  die  Anwendung  der  Regel  des  8  4  Ziff.  10
kein  Raum  mehr.  Es  bleibt  daun  bei  der  allgemeinen
Regel,  daß  allzeit  der  näher  Verwandte  den  weiteren
ausschließt,  ohne  daß  insbesondere  auch  auf  Voll=  oder

*)  Dles  ergibt  sich  aus  der  von  Schmid  in  Note  5  zu
Tit.  41  Art.  3  hervorgehobenen,  übrigens  selbstverständlichen  Erwägung,
  daß  die  Verwandten  eines  unehelichen  Kindes  nicht  erbberechiigt
  sein  können,  wenn  dieses,  salls  es  noch  am  Leben  wäre,

selbst  kein  Erbrecht  gehabt  hätte.
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