Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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g. 3al. Diese Anweisungen müssen, wenn sie nicht von dem Landschafts-Di- 
rektor selbst angegeben sind, doch von demselben oder seinem Stellvertreter mirgezeichnet 
eyn. 
sey . 342. Jede Anweisung, welche eine Eintragung in die Depositalbücher ver- 
anlaßt, wird vom Derernenten in die Mandatenliste eingerragen. 
K. 343. Oiese Deposital-Mandatenliste wird nach folgendem Schema angelegt: 
1) Eine jede Masse erhält ein besonderes Blakk. 
2) Die Seite links ist für Einnahmen, die rechts für Ausgaben bestimmr und derge- 
stalt überschrieben. 
3) Ganz oben, über beide Seiten laufend, befindet sich der Name der Deposital- 
masse: z. B. 
„Landschaftlicher eigenthümlicher Fonds;“ 
er: 
„Viktorsche Kündigungsmasse.“ 
4) Die Einnahmeseite zerfällt in folgende Abtheilungen: 
a) No. 
b) Tag der Verfügung. 
c) Name des Deponenten. 
4) Gegenstand der Annahme. 
aa) baar, 
bb) in Aktivis, 
Pc) in andern Effekten. 
e) Tag der Befolgung des Annahmebefehls. 
1 Faͤllt weg. 
5) Die Ausgabeseite enthält folgende Unter-Abtheilungen: 
a) No. 
) 
d) Tag des Ausgabe-Befehls. 
c) Name des Empfängers. 
d) Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstandes. 
aa) baar, 
bb) in Aktivis, 
c) in andern Effekten. 
e) Tag der Befolgung des Ausgabe-Befehls. 
s) Faͤllt weg. 
§. 344. Der Decernent krägt bei Erlassung der Anweisung den Inhalt dersel- 
ben in die betreffende Mandatenliste und zwar in die Abtheilungen a, b„, c d, ein. 
345. Seite und Nummer der Mandatenliste werden auf dem Mandat so- 
wWohl im Enkwurf als auch in der Reinschrift vermerkt. 
. 3Z46. Die vollzogenen Verfügungen werden an den ersten Kassenkurator ab- 
gegeben, der sie, wenn ihnen der K. 3J. bezeichnete Vermerk fehlt, sofort der Land- 
schafts-Direktion zurückreicht, um enkgegengesetzten Falle aber in ein zur Kontrolle der 
Geschäftsverwalkung nach folgendem Schema anzulegendes Journal eintragt. 
(fortlaufende) No. 
Inhalt der Anweisung. 
Tag der Befolgung der Rückgabe. 
5. 347.
	        
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